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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte: In die-sen Fällen sind sie von der Umsatzsteuer befreit

    | Flüchtlingsunterkünfte sind nach EU-Recht regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn die Träger nicht gemeinnützig sind und die Leistungen nicht direkt an die Geflüchteten erbringen. SB stellt die BFH-Entscheidung vor und erläutert deren Folgen für Unterkunftsbetreiber. |

    Betrieb von Flüchtlingsunterkünften vor dem BFH

    Der BFH-Fall betraf eine nicht gemeinnützige GmbH, die eine Vielzahl von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften im Auftrag der jeweiligen Träger (wie z. B. Länder und Kommunen) betrieb. Zu ihren Aufgaben gehörte u. a. die Ausstattung, Reinigung und Instandhaltung der Unterkünfte sowie die Verpflegung und die soziale Betreuung der Bewohner. Die GmbH wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Sie war der Ansicht, die Umsätze aus dem Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte seien nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

     

    FG Düsseldorf verneint Steuerbefreiung

    Sowohl das Finanzamt als auch das FG Düsseldorf hatten die Einnahmen aus dem Betrieb der Unterkünfte jedoch als steuerpflichtige Umsätze behandelt. Es handle sich um keine „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen“, weil die GmbH die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Flüchtlingen und Obdachlosen, sondern gegenüber den jeweiligen Trägern erbringe. Zudem sei sie nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.