· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte: In die-sen Fällen sind sie von der Umsatzsteuer befreit
| Flüchtlingsunterkünfte sind nach EU-Recht regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn die Träger nicht gemeinnützig sind und die Leistungen nicht direkt an die Geflüchteten erbringen. SB stellt die BFH-Entscheidung vor und erläutert deren Folgen für Unterkunftsbetreiber. |
Betrieb von Flüchtlingsunterkünften vor dem BFH
Der BFH-Fall betraf eine nicht gemeinnützige GmbH, die eine Vielzahl von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften im Auftrag der jeweiligen Träger (wie z. B. Länder und Kommunen) betrieb. Zu ihren Aufgaben gehörte u. a. die Ausstattung, Reinigung und Instandhaltung der Unterkünfte sowie die Verpflegung und die soziale Betreuung der Bewohner. Die GmbH wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Sie war der Ansicht, die Umsätze aus dem Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte seien nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
FG Düsseldorf verneint Steuerbefreiung
Sowohl das Finanzamt als auch das FG Düsseldorf hatten die Einnahmen aus dem Betrieb der Unterkünfte jedoch als steuerpflichtige Umsätze behandelt. Es handle sich um keine „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen“, weil die GmbH die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Flüchtlingen und Obdachlosen, sondern gegenüber den jeweiligen Trägern erbringe. Zudem sei sie nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig