· Nachricht · Umsatzsteuer
Jahressteuergesetz 2024: Hessisches Finanzministerium hat Bedenken gegen erweiterte Steuerbefreiung für Sport
| Das Hessische Finanzministerium hat Bedenken hinsichtlich der im Jahressteuergesetz 2024 geplanten ‒ seit langem geforderten ‒ Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für den Sportbereich. Denn mit ihr könnte das Gegenteil dessen bewirkt werden, was eigentlich bezweckt war. |
Hintergrund | Bisher waren nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nur die Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Künftig soll die Steuerbefreiung auf alle „in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigungen ausüben“ ausgedehnt werden (§ 4 Nr. 22 Buchst. c UStG-E). Dagegen hat das FinMin Hessen Bedenken, weil mit der Steuerbefreiung auch der Wegfall des Vorsteuerabzugs für den Bau und Betrieb der Sportanlagen einhergehe. Das betreffe sowohl Kommunen und Zweckverbände als auch Vereine. Für bereits bestehende Anlagen könne es wegen der erforderlichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen ‒ bis zu zehn Jahre rückwirkend. Zudem ist nach Auffassung des FinMin unklar, wer unter die Begünstigung als „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ falle.
Wichtig | Der Bundesrat hat am 27.09.2024 darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die Neuregelung der Steuerbefreiung für im Zusammenhang mit Sport stehenden sonstigen Leistungen zunächst verzichtet werden kann, um diese nach eingehender fachlicher Prüfung für ein künftiges Gesetzgebungsverfahren vorzusehen.
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