· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Personenzusammenschluss wird für Mitglieder tätig: Sind deren Zahlungen steuerpflichtig?
| Durch das Jahressteuergesetz 2019 ist § 4 Nr. 29 ins UStG eingefügt worden. Die Regelung verfolgt das Ziel, Leistungen einer Organisation an ihre Mitglieder, die nicht vorsteuerabzugsfähig sind, von der Umsatzsteuer zu entlasten. Bisher gab es dazu kaum Erläuterungen aus der Rechtsprechung. Jetzt war der BFH an der Reihe. SB stellt die Details vor |
Kirchliche und religiöse Pressearbeit durch gGmbH
Eine gemeinnützige GmbH verfolgte nach ihrer Satzung kirchliche Zwecke. Gesellschafter der gGmbH waren eine Kirche und ein kirchlicher Verein. Die gGmbH belieferte Tageszeitungen mit Meldungen zu religiösen und kirchlichen Themen. Finanziert wurde sie aus Zuschüssen der Kirche, über deren Zuweisung der Verein als zweiter Gesellschafter entschied. Das Finanzamt sah in den Zuwendungen der Gesellschafter Entgelte für die Medienarbeit der gGmbH und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Dagegen klagte die gGmbH und bekam letztinstanzlich Recht.
Wichtig | Die neue Vorschrift des § 4 Nr. 29 UStG kam in dem Urteil noch nicht zur Anwendung. Der BFH bezieht sich aber auf die analoge Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und verweist dabei auch auf den neuen § 4 Nr. 29 UStG.
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