· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Reichweite der Steuerbefreiung bei Kostenteilungsgemeinschaften ‒ BFH setzt neue Maßstäbe
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Zum 01.01.2020 trat mit § 4 Nr. 29 UStG eine neue Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen in Kraft, die von Zusammenschlüssen bzw. Gemeinschaften an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke bestimmter dem Gemeinwohl dienender Umsätze erbracht werden. Der Gesetzgeber setzte damit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL in nationales Recht um. Mit Beschluss vom 04.09.2024 musste der BFH über einen älteren Fall entscheiden; dabei setzte er auch grundlegende Maßstäbe an den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 29 UStG und widersprach der engen Auslegung der Finanzverwaltung. |
Leistungen einer Praxisgemeinschaft vor dem BFH
Sowohl Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL als auch § 4 Nr. 29 UStG haben zum Ziel, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Umsatzsteuer zu befreien, um den Zugang zu diesen Leistungen unter Vermeidung von höheren Kosten zu erleichtern, die entstehen würden, wenn diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig wären.
Im BFH-Fall klagte eine Praxisgemeinschaft, die aus zwei Ärzten bestand. Die Ärzte nutzen gemeinschaftlich Praxisräume, medizinische Ausstattung und Personal. Die Ärzte selbst übten ihre ärztlichen Tätigkeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aus. Zur Deckung der rein auf Kostendeckung arbeitenden Praxisgemeinschaft leisteten die Gemeinschafter monatliche Beiträge. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft stand einem Arzt allein zu, der dafür von der Praxisgemeinschaft eine Vergütung erhielt. Die Praxisgemeinschaft übernahm medizinische Fachangestellte sowie eine Büro- und Rezeptionskraft, die zuvor beim geschäftsführenden Arzt beschäftigt waren. Sie beschäftigte ferner eine Reinigungskraft. Für sie arbeitete eine Krankengymnastin, eine Heilpraktikerin und eine Diplompsychologin jeweils auf „Freier-Mitarbeiter-Basis“. Für ihre Leistungen erhielten sie von der Praxisgemeinschaft einen prozentualen Anteil der Erlöse. Die Abrechnungen gegenüber den Krankenversicherungen sollte „durch die Geschäftsführung der Praxis“ vorgenommen werden.
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