· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika: Es wird ernst für Krankenhäuser
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Mit Urteil vom 24.9.14 (V R 19/11 ) hatte der BFH entschieden, dass die individuelle Herstellung und Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG in der seinerzeit geltenden Fassung steuerfrei ist. Krankenkassen wie auch Privatversicherer fordern nun flächendeckend von den betroffenen Krankenhäusern den Umsatzsteueranteil aus den gewährten Zahlungen zurück. Eine erste höchstrichterliche Entscheidung steht an. |
1. Geltungsbereich der Grundsätze der Rechtsprechung
Nachdem das BMF das Urteil des BFH im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit für allgemeinverbindlich erklärt hat, gelten die Grundsätze dieses Urteils nun in allen offenen Fällen und finden auch auf andere Arzneimittel, die individuell für den Patienten hergestellt werden, Anwendung.
Beachten Sie | Hiervon abzugrenzen und folglich umsatzsteuerpflichtig ist die Abgabe von nicht patientenindividuellen Zubereitungen und Fertigarzneimitteln, auch wenn diese als Begleitmedikamente verabreicht werden, sowie die Abgabe von nicht in der Krankenhausapotheke selbst hergestellten patientenindividuellen Zubereitungen.
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