· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuer auf Leistungen von Privatkliniken
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Für Privatkliniken ist die Frage essenziell, ob die Leistungserbringung von der Umsatzbesteuerung ausgenommen ist. Nachdem diese Frage zuvor Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen war, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2019 Maßstäbe gesetzt. Lernen Sie nachfolgend die ‒ für Privatkliniken positiven ‒ Neuerungen kennen. |
Bisherige Rechtslage ‒ Anknüpfung an Kostenträgerstruktur
Mit einer Änderung der Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften im Jahr 2009 war für die Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungsleistungen auf den Zulassungsstatus der Krankenhäuser abgestellt worden. Leistungen der Privatkliniken unterlagen damit plötzlich der Umsatzsteuerpflicht. Der BFH hatte recht früh Bedenken gegen die Unionskonformität dieser Regelung. Er entschied, dass sich Privatkliniken unmittelbar auf das europäische Recht bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen können. Dadurch war den Privatkliniken aber nicht wirklich geholfen. Denn der BFH wollte die Steuerbefreiung ‒ unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ‒ nur gewähren, wenn die Leistungen in erheblichem Umfang (ca. 35 Prozent) von Trägern der Sozialversicherung bezahlt wurden.
Von dieser einschränkenden Sicht schien der BFH zuletzt abgerückt zu sein (BFH, Urteil vom 23.01.2019, Az. XI R 15/16, Abruf-Nr. 208386). Eindeutig hat sich nun das FG Münster dagegen positioniert (FG Münster, Urteil vom 19.12.2019, Az. 5 K 519/18 U, Abruf-Nr. 214262, Revision zugelassen): Insbesondere sei eine Kostenübernahme in erheblichem Umfang durch die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung nicht als weitere Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL anzusehen.
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