· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken: EuGH mit neuen Kriterien für Vergleichsbewertung
von Rechtsanwältin Dr. Alena Kirchinger, Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, München
| Für Stiftungen, die ein privates Krankenhaus betreiben, ist es eminent wichtig, ob die Leistungen des Krankenhauses umsatzsteuerfrei sind. Doch trotz mehrmaliger Gesetzesänderungen ist die Umsetzung der Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit Blick auf die Steuerbefreiung von Privatkliniken nach wie vor unzureichend. Eine Wende könnte nun eine Entscheidung des EuGH bringen. SB stellt sie Ihnen nachfolgend kurz vor. |
Rechtslage bis 2019 ‒ Anerkennung als Plankrankenhaus
Die von 2009 bis 2019 geltende Gesetzesfassung sah vor, dass nur solche privaten Krankenhäuser umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen konnten, die als Plankrankenhäuser anerkannt waren. Das Kriterium der Anerkennung als Plankrankenhaus ist für den Vergleich der Leistungen allerdings ungeeignet. Der BFH hat daher im Jahr 2014 entschieden, dass sich Privatkliniken für die Steuerfreiheit unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen können (BFH, Urteil vom 23.10.2014, Az. V R 20/14, Abruf-Nr. 175145).
Gesetzesänderung 2020 ‒ Anknüpfung an Quoten
Anfang 2020 wurde § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG geändert. Danach können auch private Krankenhäuser umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, soweit die Leistungen unter sozial vergleichbaren Bedingungen ausgeführt werden, wie von Krankenhäusern mit Kassenzulassung.
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