· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter & Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater
| Das FG Münster hat ein weiteres umsatzsteuerlich beachtliches Urteil im Bereich der Pflege getroffen. Der 15. Senat hat entschieden, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch umsatzsteuerfrei sind, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden ( 14.1.14, 15 K 4674/10 U, Abruf-Nr. 141016 ). |
1. Der Fall des FG Münster
Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren 2007 und 2008 als Pflegehelferin Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (keine medizinische Behandlungspflege) sowie Bürotätigkeiten. Dazu gehörten Telefon- und E-Mail-Dienste, Vornahme und Kontrolle der Leistungsabrechnungen sowie in geringem Umfang Assistenzleistungen für schwerbehinderte Menschen. Über eine Ausbildung als Kranken- bzw. Altenpflegerin verfügt sie nicht, sie hat aber verschiedene Fortbildungen im Bereich der Pflege absolviert.
Die Verträge mit den zu pflegenden Personen bzw. den Kostenträgern schloss der Verein B e.V. ab, deren Mitglied die Klägerin war. B ist Mitglied des paritätischen Wohlfahrtsverbands. Nach der Satzung des B hat er den Zweck, hilfe- und pflegeabhängigen, kranken, behinderten und alten Menschen in ihrer häuslichen Umgebung umfassende Betreuung zu ermöglichen. Der Verein schließt die Verträge/Vereinbarungen mit den zu pflegenden Personen bzw. den Kostenträgern. Die jeweilige Pflegekraft - wie auch die Klägerin - schließt mit dem Verein eine Qualitätsvereinbarung ab, wodurch sie zu einem aktiven Mitglied des Vereins wird. Die Mitglieder verpflichten sich in der Qualitätsvereinbarung, u.a. an einem Einführungsseminar und an regelmäßigen Teambesprechungen teilzunehmen, sowie Fortbildungsseminare zu besuchen. Die aktiven Mitglieder sind in verschiedenen Teams als Untergliederungen des Vereins organisiert, denen die Pflegekräfte die von ihnen geleisteten Stunden in Rechnung stellen. Die Klägerin war in den Streitjahren für das Team I und das Team II tätig sowie später auch für ein Team bestehend aus Mitgliedern des Vereins B e.V. und eines weiteren Vereins, dem K e.V.
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