· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht von „Tumormeldungen“
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter & Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Umsätze, die eine urologische Gemeinschaftspraxis dadurch erzielt, dass sie Tumordiagnosen an ein Tumorregister übermittelt, sind keine ärztlichen Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 S. 1 UStG . Sie unterliegen damit in vollem Umfang der Umsatzsteuer ( BFH 9.9.15, XI R 31/13, Abruf-Nr. 182368 ). |
1. Der Fall des BFH
Die Klägerin ist eine urologische Gemeinschaftspraxis. Sie erbrachte in den Streitjahren 2004 und 2005 „Tumormeldungen“ für ein Krebsregister. Dafür nahm sie auf einem Formblatt bestimmte Identitätsdaten (z.B. Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) von Patienten und deren epidemiologische Daten (z.B. Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie) auf. Diese übermittelte sie an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister. Für jede vorgenommene Tumormeldung erhielt die Klägerin eine (pauschale) Vergütung von der Klinik.
Das FG Berlin Brandenburg stellte fest, dass diese Tumormeldung lediglich eine reine Dokumentation erfolgter Behandlungen von Krebspatienten ist. Sie erforderte keine weitere gutachterliche oder fachliche Tätigkeit des Arztes. Deshalb stimmte es dem Finanzamt zu und behandelte die Umsätze als steuerpflichtig (18.6.13, 5 K 5412/11, EF 13, 1714).
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