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  • · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug für Renaturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Verkauf von Ökopunkten

    Bild: Canva

    von Rechtsanwalt Armin Trotzki, LL.M., Dipl.-Finw. (FH), Schomerus & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, München

    | Eine gemeinnützige Stiftung kann Vorsteuern aus Maßnahmen zur Renaturierung geltend machen, sofern diese Maßnahmen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Verkauf von Ökopunkten stehen. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. SB stellt Ihnen das Urteil und die Bedeutung für die Praxis vor. |

    Ökopunkte und der umsatzsteuerliche Hintergrund

    Das deutsche Umsatzsteuerrecht ermöglicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen werden. Unionsrechtlich basiert diese Regelung auf Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), wonach Vorsteuern nur dann abgezogen werden können, wenn die bezogenen Eingangsleistungen für Zwecke steuerpflichtiger Umsätze des Unternehmens verwendet werden.

     

    Ökopunkte sind ein Instrument des Naturschutzrechts, das es Unternehmen ermöglicht, Eingriffe in Natur und Landschaft durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Durch naturschutzfachliche Aufwertungen generierte Ökopunkte können von ausgleichspflichtigen Dritten erworben werden, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der BFH entschied, dass der Verkauf von Ökopunkten im Hinblick auf die Ertragsteuer dem ideellen Bereich zuzuordnen ist, da er unmittelbar durch die steuerbegünstigte Tätigkeit veranlasst wird (BFH, Urteil vom 24.01.2019, Az. V R 63/16, Abruf-Nr. 208751). In Bezug auf die Umsatzsteuer unterliegt die Veräußerung solcher Ökopunkte durch gemeinnützige Einrichtungen der Steuerpflicht, wobei nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in der Regel der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt.