· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Unter diesen Voraussetzungen ist nach Ansicht des BFH eine Konkurrentenklage zulässig
| Gemeinnützige Einrichtungen sind im Zweckbetrieb mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten steuerlich privilegiert, weil die Gewinne ertragsteuerfrei bleiben und regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Das ruft gelegentlich gewerbliche Konkurrenten auf den Plan, die darin für sich einen Wettbewerbsnachteil sehen. Jetzt hat der BFH sich mit der Frage befasst, wann in einem solchen Fall eine Konkurrentenklage zulässig ist. |
Hintergrund für steuerrechtliche Konkurrentenklage
Mit einer steuerrechtlichen Konkurrentenklage kann ein gewerblicher Anbieter, der durch die Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen Körperschaft Wettbewerbsnachteile vermutet, vom Finanzamt verlangen, den betreffenden Tätigkeitsbereich der steuerbegünstigten Körperschaft als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzustufen.
Der Konkurrenten-Fall beim BFH ‒ Streit um Wäscherei
Im Fall vor dem BFH ging es um eine gGmbH, die eine Großwäscherei betrieb, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt hatte diesem Betrieb der gGmbH als arbeitstherapeutischer Beschäftigungsgesellschaft die Zweckbetriebseigenschaft zuerkannt. Dagegen klagte eine gewerbliche Wäscherei, die im gleichen Einzugsgebiet tätig war. Sie machte geltend, die gGmbH habe in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet, die ihren konkreten Finanzierungsbedarf überstiegen. Der Betrieb werde demnach des Erwerbs wegen ausgeübt und könne damit kein Zweckbetrieb sein.
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