· Fachbeitrag · Zweckbetrieb/Gemeinnützigkeit
BFH-Urteile zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ und zum Thema „Dauerverluste“ ‒ und die Folgen
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| In zwei Urteilen vom 14.12.2023 entschied der BFH, dass Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zusammenhängen. In dem Urteil mit dem Az. V R 28/21 musste er zudem über die Besteuerung von Krankenhaus-Cafeterien entscheiden. Hier überraschen seine deutlich kritischen Anmerkungen zu dauerdefizitären Geschäftsbetrieben. SB stellt die Entscheidungen und ihre Bedeutung für die Praxis vor. |
Streit 1 dreht sich um Personal- und Sachmittelgestellung
Eine gGmbH betrieb mehrere Krankenhäuser im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 67 Abs. 1 AO. Sie genehmigte den bei ihr angestellten Ärzten als Nebentätigkeit die ambulante Behandlung von Patienten, soweit die Ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt oder (teil-)zugelassen waren, sog. ermächtigte Ärzte. Für die genehmigte Nebentätigkeit stellte die gGmbH diesen Ärzten ihre Räumlichkeiten sowie Personal und sonstige Sachmittel gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung. Sie rechnete zudem nach § 120 SGB V die Vergütung, die den ermächtigten Ärzten für die erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen zustand, für diese mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Nach Abzug des Nutzungsentgelts leitete sie die Vergütung an die ermächtigten Ärzte weiter.
BFH verneint Zuordnung zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“
Der BFH befand entgegen der Auffassung des FG Münster, dass für Einnahmen und den diesen zuzuordnenden Ausgaben aus einer Personal- und Sachmittelgestellung durch Krankenhäuser an ermächtigte Ärzte keine Zuordnung zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 AO) erfolgen kann (BFH, Urteile vom 14.12.2023 (Az. V R 2/21 und V R 28/21, Abruf-Nr. 240816 und 240817).
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