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  • · Fachbeitrag · Zweckbetrieb/Umsatzsteuer

    BFH: Der Verkauf von Waren als typische Handelstätigkeit ist nicht steuerbegünstigt

    von Rechts- und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Der reine Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen ist eine Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i. S. v. § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Begünstigt ist der Handel nur, wenn besondere Umstände wie z. B. fürsorgeorientierte Hilfestellungen zu einer Abgrenzung zu nicht begünstigten Betrieben führen. Das hat der BFH entschieden. SB erläutert die Bedeutung für die Praxis. |

    Konkurrent stört sich an ermäßigtem Umsatzsteuersatz

    Geklagt hatte eine gewerbliche GbR im Wege einer Konkurrentenklage. Ihr Unternehmensgegenstand ist im Wesentlichen der Handel mit Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für blinde und sehbehinderte Menschen. Sie vertreibt Produkte über das Internet und auf anderen Vertriebswegen (Messen etc.). Die Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

     

    Die Klage richtete sich gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen, die ein gemeinnütziger eingetragener Verein erbracht hatte. Der Verein, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen vertritt, verkaufte ‒ ebenso wie die Klägerin ‒ Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und übers Internet. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht hatten die Verkaufsumsätze des Vereins gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG als Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Die Zuordnung zum Zweckbetrieb wurde damit begründet, dass der Verein satzungsgemäß auch unentgeltliche Unterstützungsleistungen anbot.