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  • · Nachricht · Haftung von Stiftungsorganen

    Ehemaliger Pfarrer zur Zahlung von 220.000 EUR verurteilt

    | Der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg bestätigte die Verurteilung eines ehemaligen Pfarrers und vorsitzenden Kuratoriumsmitglieds einer Stiftung der katholischen Kirche zur Rückzahlung von mehr als 220.000 EUR ( 12.6.14, 1 U 87/13 ). |

     

    Die Stiftung als Klägerin nahm den ehemaligen Pfarrer auf Schadensersatz wegen angeblich angefallener Kosten von Wirtschaftsprüfern und auf Erstattung von aus ihrem Vermögen erbrachter Zahlungen in Anspruch. Nach aufgekommenen Vorwürfen gegen seine Amtsführung, insbesondere auch in finanziellen Bereichen, erklärte der Beklagte den Amtsverzicht als Pfarrer. Daraufhin fanden bei verschiedenen Einrichtungen der katholischen Kirche, für die der Beklagte in seiner vormaligen Funktion als Pfarrer tätig war, Sonderprüfungen für die Geschäftsjahre 2000 bis 2007 statt.

     

    Der Senat sprach der Stiftung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die notwendigen Maßnahmen der Aufklärung und Schadensfeststellung zu. Der Beklagte hatte nach Auffassung des Senats durch seine pflichtwidrige Geschäftsführung den Anlass für die Sonderprüfungen gegeben. Er muss die Kosten der Prüfungen von insgesamt rund 43.500 EUR der Klägerin bezahlen.

     

    Darüber hinaus verpflichtete der Senat den Beklagten zur Rückzahlung von knapp 43.000 EUR. Er hatte in den Jahren 1996 bis 2000 monatlich 1.400 DM für „seelsorgerische Zwecke“ erhalten. Ein den Erhalt des Geldes rechtfertigenden Grund für eine Zahlung an ihn persönlich erkannte der Senat nicht. Es läge keine von der kirchlichen Stiftungsbehörde genehmigte Vereinbarung den Zahlungen zugrunde. Hätte der Beklagte mit dem Geld beabsichtigt, „Gutes zu tun“, so der Senat weiter, hätte er dafür die Erträge aus dem Stiftungsvermögen einsetzen müssen und das Geld ausschließlich für Stiftungszwecke verwenden dürfen. Eine solche Verwendung habe der Beklagte aber nicht nachvollziehbar dargelegt.

     

    Der Beklagte muss darüber hinaus auch das von ihm in den Jahren 1998 bis 2006 als Barzahlung oder per Scheck erlangte Geld in Höhe von insgesamt 100.000 EUR zurückzahlen. Der Beklagte hatte diese Zahlungen nach Auffassung des Senats erhalten, ohne dass ein Rechtsgrund dafür ersichtlich ist.

     

    Schließlich sei der Beklagte auch deshalb ungerechtfertigt bereichert, weil er sich im Jahr 2002 und 2004 Beträge von 18.000 EUR und 15.000 EUR überwiesen habe. Der Senat sah die Behauptung des Beklagten, das betreffende Konto der Stiftung sei ein „Treuhandkonto“ gewesen, das aus eigenen Geldern des Pfarrers gespeist worden sei und dazu gedient habe, zur Vermeidung von Kapitalertragssteuern eigene Gelder vorübergehend „zu parken“ als widerlegt an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 18. Juni 2014

    Quelle: ID 42759028