· Fachbeitrag · Kapitalanlagen
Handlungsbedarf zum Jahreswechsel für gemeinnützige Stiftungen mit Dividendeneinkünften
von Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dr. Eva-Maria Kraus, Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft mbB, Standort Bonn
| Für gemeinnützige Stiftungen, die im Jahr 2019 Dividenden aus Aktien bezogen haben, ergibt sich zum Jahreswechsel Handlungsbedarf. Und zwar unabhängig davon, ob sie die Dividenden mit oder ohne Abzug von Kapitalertragsteuer erhalten haben. |
Kapitalertragsteuerabzug auch bei gemeinnützigen Stiftungen
Bis vor einiger Zeit mussten sich gemeinnützige Stiftungen um die Kapitalertragsteuer in der Regel keine Gedanken machen. Dividendeneinkünfte aus inländischen Aktien waren als Teil der Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerfrei. Zudem musste die Bank bei der Dividendenauszahlung keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Damit konnten gemeinnützige Stiftungen ihre Dividenden ohne Aufwand und Umweg direkt steuerfrei vereinnahmen. Dieser praktikable Ansatz gilt leider nicht mehr uneingeschränkt. Die Lage hat sich bereits 2016 verschärft.
Seit 2016 müssen bei Dividenden aus inländischen sammelverwahrten Aktien für die jeweilige Aktie grundsätzlich die besonderen Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt werden. Nur in diesem Fall darf die gemeinnützige Stiftung die Dividende im Ergebnis steuerfrei behalten. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (was die Stiftung selbst prüfen muss), muss sie Kapitalertragsteuer an das Finanzamt nachbezahlen.
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