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  • · Fachbeitrag · Stiftung als Bauherr

    Architekt haftet für fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung

    | Hat der beauftragte Architekt in seiner Planung eine Überschreitung der First- und Traufhöhe vorgenommen, die nicht genehmigungsfähig ist, muss er den Auftraggeber darüber informieren. Andernfalls haftet er dem Bauherrn für den entstandenen Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass er daraufhin die für das Genehmigungsverfahren erforderliche Freiflächenplanung in Auftrag gibt. Zum Schaden gehören in jedem Fall die nutzlos aufgewendeten Honorarzahlungen. |

     

    Stiftungen sind häufig Bauherrn und bei der Planung ihrer Vorhaben auf Architekten angewiesen. Das Urteil ist eine wichtige Entscheidung für alle Bauherrn. Im vorliegenden Fall lag eine Höhenüberschreitung von 43 cm vor, die nicht mehr geringfügig war. Es bestand auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Über die fehlende Genehmigungsfähigkeit hätte der Architekt den Bauherrn im Rahmen der Leistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphase 2, informieren müssen. Diese Pflicht hat er verletzt und muss daher die daraus entstandenen Schäden nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB ersetzen (BGH MDR 11, 1098). Die Höhe des Schadens folgt aus den nutzlos aufgewendeten Zahlungen an den Architekten und für die Freiflächenplanung (OLG München 8.11.11, 9 U 1576/11 Bau).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 81 | ID 33448810