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  • · Fachbeitrag · Stiftung von Todes wegen/Testamentsvollstreckung

    Testamentsvollstreckervermerk ‒ Löschung nur mit Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Wird eine Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt, ist der Einsatz eines Testamentsvollstreckers häufig sinnvoll. Fallen Grundstücke in den Nachlass, wird die Testamentsvollstreckung auch im Grundbuch vermerkt. Wenn nach Abschluss der Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstreckervermerk wieder gelöscht werden soll, ist im Regelfall ein Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis beizubringen. Dies zeigt ein Beschluss des OLG München. SB stellt Ihnen die Entscheidung vor und erläutert die praktischen Auswirkungen für Stiftungen. |

    Streit um Löschung des Testamentsvollstreckervermerks

    Hintergrund des vom OLG München entschiedenen Falls war eine immer häufiger vorkommende Konstellation, in der einer Stiftung von Todes wegen Vermögen zugewandt wurde ‒ hier in Form eines Grundstücks. Im Testament war zudem die Nachlassabwicklung durch einen Testamentsvollstrecker angeordnet worden. Nach dem Tod des Erblassers wurden die Stiftung als neue Eigentümerin des Grundstücks und ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch eingetragen.

     

    • Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung beantragte der Testamentsvollstrecker die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks. Er verwies dabei unter anderem auf die bereits erfolgte Löschung von Testamentsvollstreckervermerken in anderen Grundbüchern.