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  • · Fachbeitrag · Stiftungsvermögen

    Bilanzierung und Kapitalerhalt: 
Rechnungslegung für kleine und mittlere Stiftungen

    von Dr. Eike Cornelius, Assessor, und Synke Loleit, Assessorin, Abteilung Estate Planning im Private Banking der BHF-BANK AG, Frankfurt am Main

    | Der reale Kapitalerhalt findet in der Neufassung der IDW-Stellungnahme zur „Rechnungslegung von Stiftungen“ besondere Aufmerksamkeit. Durch ein gezieltes Konzept soll danach der Erhalt des Stiftungsvermögens in den ­Fokus gerückt werden. Im ersten Teil des Beitrags wurde bereits ein Überblick zur vereinfachten Rechenschaftslegung von kleineren und mittleren Stiftungen gegeben, die ihren Schwerpunkt in der Anlage von Finanz­vermögen haben. Der folgende Beitrag knüpft daran an und macht ­Vorschläge zur Bilanzstruktur und -politik für diese Stiftungen. |

    1. Gezielte Bilanzpolitik für den realen Kapitalerhalt

    Voraussetzung für den realen Kapitalerhalt ist eine darauf abgestimmte ­Bilanzierungspolitik. Mit folgenden gezielten Bilanzierungsmaßnahmen ­können Stiftungen Vorsorge für eine reale Wertsicherung treffen.

     

    1.1 Kontinuierlicher Aufbau der freien Rücklage

    Nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (§ 58 Nr. 7a AO a.F.) darf die Stiftung ein Drittel des Überschusses der ­Einnahmen über die Unkosten der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen. Diese „freie Rücklage“ bildet auf der Passivseite der Bilanz einen Posten, der auch insofern „frei“ ist, als dieser bei Bedarf für die Mittelverwendung ganz oder teilweise wieder aufgelöst werden darf. Auch ­Spenden dürfen einen Beitrag zur freien Rücklage leisten, da nach der gleichen ­Vorschrift bis zu 10 % dieser Einnahmen ihr zugeführt werden können.

     

    Analog der gestreckten Mittelverwendungsmöglichkeit mit Beginn des ­Jahres 2013 ist nun nach § 62 Abs. 2 S. 1 AO ab dem 1.1.14 die Möglichkeit eröffnet, eine nicht vollumfänglich ausgenutzte Rücklagenbildung innerhalb in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren nach­zuholen. Damit können Ergebnisse aus guten Jahren noch durch eine rückwirkende Erhöhung der freien Rücklage zur Stärkung des Vermögens ein­gesetzt werden.

     

    1.2 Bildung einer Umschichtungsrücklage

    Das Vermögensergebnis der Stiftung wird jährlich über die Verluste und Wertzuwächse angepasst. Bilanziert die Stiftung nach dem Vorsichtsprinzip, werden neben

    • den realisierten Vermögensverlusten auch
    • die offenen Buchverluste abgeschrieben.

     

    Von den Wertzuwächsen werden hingegen lediglich solche in die Bilanz ­aufgenommen, die im Wirtschaftsjahr realisiert wurden. In diesem Fall ­können sich stille Reserven gebildet haben, die sowohl auf der Risikopuffer-Seite entlastend wirken, als auch das Gesamtvermögen auf ­aktuelle Marktwerte erhöhen und somit den realen Kapitalerhalt unterstützen. Bei langfristig ­gehaltenen Aktien kann dieser Posten eine ganz erhebliche Bedeutung ­haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Soweit sich bei einer Stiftung insbesondere im Zuge und Nachgang der ­Kapitalmarktkrise von 2008 eine negative Umschichtungsrücklage gebildet hat, ist der Zwischenschritt zum realen Kapitalerhalt die Überführung dieser Bilanzposition in den positiven Bereich. Das bilanztaktische Realisieren ­stiller Reserven ist dafür eine zielführende Strategie, gerade auch für den ­besseren optischen Eindruck der Bilanz bei den Aufsichtsbehörden.

     

    1.3 Separierung einer Kapitalerhaltungsrücklage

    Eine Zuführung der freien Rücklage sowie Umschichtungsrücklage in den Vermögensstock der Stiftungen bietet für den realen Kapitalerhalt insofern keine Lösung, da der „umgewidmete“ Betrag die Bemessungsgrundlage des angestrebten Kapitalerhalts erhöht (Berndt, ZStV 13, 201, 207). Andererseits ist aus Gründen der Ermittlung der Risikotragfähigkeit die Rücklage für ­einen realen Kapitalerhalt von der freien Rücklage sowie Umschichtungsrücklage getrennt zu halten.

     

    Da Stiftungen gewöhnlich mangels der Einschlägigkeit bestimmter gesetz­licher Vorschriften keinen strengen Bilanzierungsvorgaben unterliegen, ­bietet es sich aus Transparenzgründen an, nach dem Stiftungsstock einen eigenen Bilanzposten zu bilden, welcher den Teilbetrag separiert, der ­langfristig für den realen Kapitalerhalt vorgesehen ist (Burkhardt/Müller, nwb-EV 13, 190).

     

    1.4 Aus den Bilanzpositionen abgeleitete Risikotragfähigkeit

    Die praktische Auswirkung dieser Struktur liegt vor allem in der dadurch ­bedingten veränderten Berechnung der Risikotragfähigkeit: In das Risikobudget der Stiftung wird nach diesem Vorschlag maximal nur die Summe der Passivseite aus freier Rücklage und Umschichtungsrücklage eingestellt. Hinzu kommen noch die stillen Reserven, also die nicht realisierten Buch­gewinne.

     

    Der Kerngedanke dieser Vorgehensweise ist, die Kapitalerhaltungsrücklage schon nicht mehr als Risikopuffer zu sehen, sondern sie gedanklich unter dem festen, nach aller Voraussicht nicht mehr zu ­gefährdenden Stiftungsstock zuzuordnen.

    2. Zeitnahe Mittelverwendung und Bilanz

    Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO liegt eine zeitnahe Mittelverwendung vor, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ­verwendet ­werden. Ab 1.1.13 wurde diese „Nachfrist“ von einem auf zwei Jahre verlängert. Jedenfalls für die Mittel aus 2013 gibt es somit die Möglichkeit einer ­gestreckten Verwendung und einen damit einhergehenden Mittelvortrag bis Ende 2015.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis wird angeraten, direkt in der Bilanz zu ­vermerken, in welcher Höhe noch Mittel aus dem jeweiligen Jahr zur späteren Verwendung ­anstehen. Werden Ausgaben getätigt, sind diese vom Vorstand ­einem Herkunftsjahr ­zuzuordnen. Für eine maximale Flexibilität wird man ­zunächst die Position aus dem früheren Jahr „leeren“.

     

    3. Vorschlag einer einheitlichen Bilanzstruktur

    Zur Vereinfachung der Rechnungslegung empfiehlt es sich, die Anforder­ungen der AO direkt in eine Einheitsbilanz zu übernehmen (Hüttemann, DB 13, 1569: „Einheitsrechnungslegung“) und insofern auf erläuternde Anlagen und Nebenbilanzen verzichten zu können. Nach den vorgenannten Vor­schlägen ergibt sich folgende Struktur auf der Passivseite für das Eigen­kapital der Stiftung (Beispiel auf den 31.12.14):

     

    • Stiftungsstock
      • Errichtungsvermögen
      • Zustiftungen
      • Zuführung aus Rücklagen

     

    • Rücklagen
      • Kapitalerhaltungsrücklage
      • Umschichtungsrücklage (zählt zum Risikopuffer)
      • Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (zählt zum Risikopuffer)
      • Projektrücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (§ 58 Nr. 6 a.F.)

     

    • Ergebnisvortrag
      • Umschichtungsergebnis
      • Mittelvortrag 2013 (zu verbrauchen bis Ende 2015)
      • Mittelvortrag 2014 (zu verbrauchen bis Ende 2016)

    4. Kapitalerhaltungskonzept

    Die Landesstiftungsgesetze schreiben in der weit überwiegenden Zahl den grundsätzlich „ungeschmälerten Erhalt des Stiftungsvermögens“ vor, ohne dabei klarzustellen, ob dies mehr als den nominalen Kapitalerhalt bedeutet. Etwas anderes soll gelten, wenn die Satzung dies vorsieht - so gerade bei der heute gesetzlich anerkannten Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 2 S. 2 AO) - oder der Stifterwille sich nicht anders verwirklichen lässt. In der Regel wird jedoch der Stifterwille auf die „ewigel“ Zweckverfolgung gerichtet sein, wenn es sich nicht um eine ­Verbrauchsstiftung handelt.

     

    Nach verbreiteter Ansicht besteht danach weder auf Bundes- noch Landesebene eine gesetzliche Verpflichtung zum realen Kapitalerhalt (Burkhardt/Müller, a.a.O., 185). Allerdings fordert das Landesstiftungsgesetz Sachsen, dass das Stiftungsvermögen „wertmäßig in seinem Bestand und seiner ­Ertragskraft zu erhalten“ sei, sofern nicht Satzung oder Stiftungsbehörde eine Ausnahme zulassen und der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Zudem berufen sich laut der IDW-Stellungnahme zur „Rechnungslegung von Stiftungen“ (Rn. 10) die bayerischen Stiftungsaufsichtsbehörden unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum dortigen neuen Landes­stiftungsgesetz (BayLT-Drucksache 15/10528 (2008)) und auf den entsprechenden Änderungsantrag (BayLT-Drucksache 15/10972 (2008), zu Nr. 2) auf den realen Kapitalerhalt.

     

    Aber auch ohne unmittelbar greifende Verpflichtung ist es bei der auf lange „Lebensdauer“ angelegten Stiftung eine Frage der Vernunft, diese nicht ­einen langsamen Tod durch „Halbwertzeiten“ per Kaufkraftschwund sterben zu lassen. Der heute h.M. in der Literatur (Hof, in: Seifart/v.Campenhausen, Stiftungsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 9 Rn. 61) ist insofern ­zuzustimmen, dass die Stiftung sich systematisch bemühen sollte, mittel- und langfristig der ­Inflation entgegenzuwirken. Empfohlen wird mit dem Vorschlag des IDW ein festzulegendes und zu dokumentierendes, auf ­mehrere Jahre angelegtes ­Kapitalerhaltungskonzept (Burkhardt/Müller, a.a.O.; kritisch: Hüttemann, a.a.O., 1564 f.).

     

    Beachten Sie | Ein sklavisches Thesaurieren anhand der aktuellen Inflations­rate kann dabei kaum die Lösung sein, insbesondere nicht in Phasen, in ­denen schon die laufende Mittelgenerierung eine große Herausforderung ist und Stiftungsvorstände sich eher Sorgen wegen Kürzungen und ­Reduzierung von Projekten machen.

     

    Wie ist aber dann zu verfahren? Schwankungen auf den Kapitalmärkten und Veränderungen bei den Inflationsraten im Euroraum werden kaum beständig und passend miteinander korrelieren. Das Konzept kann daher nur darin ­bestehen, beim Blick über Zeiträume von fünf und zehn Jahren die Ziel­setzung nicht aus den Augen zu verlieren. In guten Jahren und starken Kapitalmarkt­phasen kann der Vorstand die Rücklagen stärken und ­Ergebnisse aus der freien Rücklage sowie der Umschichtungsrücklage in die Kapital­erhaltungsrücklage „umschichten“.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Umwidmung geschieht durch Beschluss der Stiftungsorgane und sollte mit der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen (Burkhardt/Müller, a.a.O., 191).

     

    Auch in schwachen Jahren sollte der reale Kapitalerhalt nicht gänzlich aus den Augen verloren werden. Mit dieser Vorgehensweise zeigt das Stiftungsorgan, dass es sich mit der Fragestellung regelmäßig auseinandersetzt und seine ­Entscheidungen vor dem Hintergrund eines längeren Blicks in die Vergangenheit reflektiert.

     

    Das erforderliche Instrument für diese Analyse ist eine Zusammenstellung der Bilanzentwicklung, im Idealfall von der Gründung an bis zum aktuellen Stiftungsjahr. Die Veränderungen in den Positionen des Eigenkapitals nebst stiller Reserven sind darin für jedes Jahr festzuhalten. Auf dieser Basis kann ein Vergleich gezogen werden und die längerfristige Entwicklung wird transparent.

     

    Die in einer Tabelle jahrweise festzuhaltenden Posten könnten z.B. wie folgt aussehen:

     

    • Stiftungsstock (inkl. Zustiftungen und Zuführung aus Rücklagen)
    • Kapitalerhaltungsrücklage
    • Umschichtungsrücklage
    • Freie Rücklage
    • Buchwert der Anlagen am Stichtag (inkl. Kasse + Stückzinsen)
    • Marktwert der Anlagen am Stichtag (inkl. Kasse + Stückzinsen)
    • Stille Reserven (als Differenz von Marktwerten und Buchwerten)
    • Wertveränderung der Marktwerte in % von Jahr zu Jahr
    • Risikobudget (nominal und in % vom Marktwert)
    • Mittelverwendung (nominal und in % vom Marktwert)
    • Rücklagenbildung (nominal und in % vom Marktwert)

     

    Hieraus kann dann die Rendite auf den Stiftungsstock berechnet werden. Für eine finanzmathematisch genaue Ermittlung sind die jeweiligen Zeitpunkte von Zustiftungen und von Zuführungen aus Rücklagen zu erfassen.

     

    FAZIT | Bei den derzeitigen Kapitalmarktverhältnissen werden viele Stiftungen eine konsequente, inflationsdämmende Rücklagenstrategie nur durchhalten können, wenn sie entweder ihre Projektarbeiten ein Stück weit reduzieren oder die laufende Zweckverwirklichung verstärkt durch Spenden finanzieren. ­Dennoch ist dem langfristigen Kaufkraftschwund systematisch zu begegnen, weil dies in aller Regel auch dem Stifterwillen entsprechen wird.

     

    Die bloße Einnahmen-/Ausgabenrechnung empfiehlt sich nur für ­Kleinststiftungen, weil sie weder eine angemessene Risikosteuerung noch ein systematisches ­Kapitalerhaltungskonzept ermöglicht. Soweit keine Bilanzpflicht besteht, kann der Stiftungsvorstand sich für eine möglichst einfache, aber noch effektive ­Methode der Rechnungslegung entscheiden. Ratsam ist eine Einheitsbilanz, die zugleich den Anforderungen der AO gerecht wird, auch in Bezug auf die neue Möglichkeit der gestreckten Mittelverwendung über zwei Jahre nach Zufluss. Durch die taktische Anlagepolitik kann eine mehr oder weniger thesaurierungsfreundliche Vermögensverwaltung durchgeführt werden.

     

    In guten Jahren sollte der Vorstand die Möglichkeit nutzen, die freie Rücklage auszubauen und über realisierte Vermögenszuwächse die Umschichtungsrücklage zu stärken bzw. direkt in eine Kapitalerhaltungsrücklage umzuschichten. Über eine Erfassung der Bilanzen aller Stiftungsjahre in einer Übersicht können Entwicklungen sichtbar gemacht werden, die als fundierte Entscheidungsgrundlage im Zielkonflikt zwischen Zweckverwirklichung und Kapitalerhalt dienen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein Überblick zur Rechenschaftslegung von kleineren und mittleren Stiftungen, die ­ihren Schwerpunkt in der Anlage von Finanzvermögen haben, eine Diskussion der ­Gefahren des Kaufkraftschwundes sowie der Grundlagen einer Vermögen stärkenden Anlagestrategie findet sich im ersten Teil des Beitrags, Cornelius/Loleit, SB 13, 235
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 10 | ID 42432002