· Fachbeitrag · Vermögensverwaltung
Das sind die Pflichten des Vorstands bei der Vermögensverwaltung in Zeiten hoher Volatilität
von RA Dr. Ferdinand Müller, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, FA für Steuerrecht, Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stuttgart
| Kann man guten Gewissens in Staatsanleihen mit negativer Rendite investieren? Dies fragten sich Vorstände von Stiftungen 2010 bis 2021. Handelt es sich überhaupt noch um eine (Geld-)Anlage bzw. eine Investition, wenn von Anfang an feststeht, dass die Rendite negativ sein wird? Kann ein Cash-Betrag im Rahmen der Vermögensverwaltung einen längeren Zeitraum liegen bleiben, wenn gleichzeitig eine aktuelle Inflation von zehn Prozent an Kaufkraftverlust droht? SB befasst sich mit den Pflichten des Vorstands bei der Vermögensverwaltung in Zeiten hoher Volatilität und höherem Zinsumfeld. |
Vermögenserhalt als Kernaufgabe
Gemeinhin wird unter „Anlegen“ ‒ auch bei gemeinnützigen Organisationen ‒ verstanden, Geld vorteilhaft zu investieren. Dies impliziert eigentlich eine gewisse Positiv-Rendite. Auch ein Stiftungsvorstand einer gemeinnützigen Stiftung muss das Vermögen der Stiftung schon wegen des Gebots, die Mittel für den/die Satzungszweck(e) zu generieren und daraufhin der zeitnahen Mittelverwendung zuzuführen, anlegen. Das wird schwierig, wenn eine Dividenden-Rendite gerade einmal durchschnittlich bei drei Prozent bei Aktien oder anderen Anlagen liegt und die Inflation bei acht bis zehn Prozent. Doch auch im neuen Umfeld mit erhöhter Volatilität und mit wirtschaftlicher Unsicherheit, regelmäßigen Krisen und geopolitischen Konflikten ist gutes Risiko-Management im Stiftungsvorstand bei gemeinnützigen Organisationen pflichtenmäßig aktuell „Gebot der Stunde“.
Gesetzliche Grundlagen für Verwaltungstätigkeit
Nach § 27 Abs. 3 BGB i. V. m. § 86 BGB gelten für die Geschäftsführung einer Stiftung durch den Vorstand und dessen Rechtsverhältnis zur Stiftung und dessen Pflichten die §§ 662 ff. BGB. In der Sache besteht die Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands vornehmlich in der ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermögens und einem bestmöglichen Einsatz der Vermögenserträge, um die Stiftungszwecke gemäß der Satzung zu verwirklichen.
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