· Fachbeitrag · Barrierefreiheitsgesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Stiftungen mit Blick auf ihre Homepage wissen müssen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.06.2025 in Kraft und setzt die Anforderungen der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie um. Das BFSG bedeutet für (gemeinnützige) Stiftungen eine erhebliche Erweiterung der Pflichten im Bereich der digitalen Barrierefreiheit, insbesondere für die Stiftungshomepage. SB zeigt, welche Anforderungen hier zu erfüllen sind. |
Dieses Ziel verfolgt das Barrierefreiheitsgesetz
Das BFSG hat das Ziel, die Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens zu fördern, damit Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität gleichberechtigt teilhaben können. Wichtigster Punkt ist somit aus Stiftungssicht die barrierefreie digitale Kommunikation. Webseiten und mobile Anwendungen müssen barrierefrei sein, um für alle, auch für Menschen mit Behinderungen, zugänglich zu sein. Aber auch bestimmte „Produkte“, die durch Stiftungen genutzt werden, sind hier erfasst.
Diese „Produkte“ in der Stiftung sind betroffen
Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 BFSG einen abschließenden Katalog von Produkten aufgenommen, die ab dem 28.06.2025 barrierefrei gestaltet sein müssen. Im Stiftungsbereich kommen insbesondere Zahlungs- und Selbstbedienungsterminals in Betracht.
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