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  • · Fachbeitrag · Destinatär

    Leistungen an Destinatäre der Stiftung ‒ auf die richtige Gestaltung achten

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Bei der Frage, wem die Leistungen einer Stiftung zufließen sollen, ist der Stifterwillen von erheblicher Bedeutung. Nach ihm richtet sich, wer Begünstigter (sog. Destinatär) ist und ob bzw. in welchem Umfang dieser Anspruch auf Stiftungsleistungen hat. Die Gestaltung der Satzungsregelungen zum Destinatär ist damit für jede (rechtsfähige wie nichtrechtsfähige) Stiftung von grundlegender Bedeutung. SB erläutert nachfolgend, worauf es in der Praxis ankommt bzw. worauf zu achten ist. |

    Begriff und Auswahl des Stiftungsdestinatärs

    Der Begriff des Stiftungsdestinatärs ist gesetzlich nicht geregelt; eine Regelung ist auch bei der kommenden Stiftungsrechtsreform nicht geplant. Allgemein versteht man als Stiftungsdestinatäre die natürlichen und juristischen Personen, die in der Stiftungssatzung als Begünstigte bzw. Bezugsberechtigte der Stiftungsleistungen genannt sind.

     

    Dem Stifter kommt dabei eine große Gestaltungsfreiheit zugute. Er kann einzelne Personen oder klar abgegrenzte Personenkreise (z. B. die Mitglieder einer Familie) ebenso zu Destinatären bestimmen wie einen Ausschnitt aus der Allgemeinheit (z. B. Studenten, Kinder). Im letzteren Fall entscheiden regelmäßig die Stiftungsorgane darüber, welche Personen am Ende die Stiftungsleistungen erhalten.