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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Seit 01.01.2025: BEG IV bringt Erleichterungen bei arbeitsrechtlichen Formerfordernissen

    von Rechtsanwältin Karin Sültrop, LL.M., Osborne Clarke, Köln

    | Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Es wirkt sich auch arbeitsrechtlich aus. SB zeigt im folgenden Beitrag die für Stiftungen als Arbeitgeber relevanten Änderungen. |

    Wesentliche Vertragsbedingungen nun in Textform möglich

    Durch das BEG IV wird insbesondere der digitale Abschluss von Arbeitsverträgen erheblich gefördert.

     

    So war es bisher

    Arbeitsverträge konnten bereits bisher in digitaler Form geschlossen werden. Ein Formerfordernis bestand nicht. Allerdings verpflichtete das Nachweisgesetz (NachwG) den Arbeitgeber seit dem 01.08.2022 dazu, dem Mitarbeiter ein eigenhändig (also im Original) unterzeichnetes Schriftstück auszuhändigen, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses niedergelegt sind (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG). Die elektronische Form für diesen Nachweis war ausdrücklich ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG).