03.08.2020 · Nachricht · Rundfunkgebühren
Gebührenbefreiung nur bei anerkannter Gemeinnützigkeit
| Die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen nach § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) setzt voraus, dass die Organisation steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist. Die Befreiung nach § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime etc. genügt dafür nicht, entschied das Verwaltungsgericht (VerwG) Aachen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig