· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Honorararzt in einem MVZ: SG Ulm bejaht abhängige Beschäftigung
von Rechtsanwalt Dr. Alexander Bourzutschky, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Rödl, München
Das SG Ulm hat die Sozialversicherungspflicht eines Facharztes bestätigt, der als „Honorararzt“ in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) eingesetzt war, und in der Entscheidung Leitlinien zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit herausgearbeitet.
Die Kernaussagen des Gerichts
Die SG Ulm (Urteil vom 18.09.2025, Az. S 13 BA 2730/23, Abruf-Nr. 252353) hat fünf wichtige Aussagen getroffen:
- Übt eine Person die Tätigkeit vor und nach dem 01.04.2022 aus, sind für die Statusfeststellung beide Fassungen des § 7a SGB IV anzuwenden; bis 31.03.2022 gilt die alte Fassung.
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