· Fachbeitrag · Stiftungsmanagement
Zuweisung von Bußgeldern an Stiftungen ‒ das sind die Voraussetzungen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn (www.ra-roecken.de)
| Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, Bußgelder steuerbegünstigten Körperschaften wie z. B. auch Stiftungen zuzuweisen. Um diese Finanzierungsquelle nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und länderspezifische Besonderheiten beachtet werden. Ein Überblick. |
Rechtsgrundlagen für Zuweisung von Bußgeldern
Geldauflagen zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung kommen in Ermittlungs- und Strafverfahren im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO, ferner als Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 59a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. In der Regel entscheidet der zuständige Richter oder der Staatsanwalt über die Zuweisung an eine steuerbegünstigte Körperschaft.
Bußgelder aus Ordnungswidrigkeitenverfahren werden gemeinnützigen Einrichtungen nicht zugewiesen. Das liegt daran, dass die Einstellung des Verfahrens bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht von der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht werden kann (§ 47 Abs. 3 OWiG). Diese Gelder fließen in die Staatskasse.
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