· Fachbeitrag · Stiftungsorganisation
Name und Namensänderung bei der rechtsfähigen Stiftung ‒ das gilt es zu beachten
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Der Name der Stiftung ist wesentlicher Ausdruck ihrer Identität und schon aus diesem Grund für Stifterinnen und Stifter sowie für Stiftungen von wesentlicher Bedeutung für das Stiftungsleben. SB StiftungsBrief gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Verhältnisse des Stiftungsnamens und erläutert, wann eine Namensänderung zulässig ist. |
Name als notwendiger Bestandteil der Satzung
Die Stiftung erhält ihren Namen typischerweise im Stiftungsgeschäft. Nach dem BGB genügt die Angabe des Namens in der Satzung (die in rechtlicher Hinsicht Teil des Stiftungsgeschäfts ist). Dort muss der Name nach § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB angegeben werden: Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen auch über den Namen der Stiftung. Es gilt: ohne Name keine Stiftung.
Landesstiftungsgesetze machen keine Vorgaben zum Namen
In den Landesstiftungsgesetzen finden sich keine weiteren Vorgaben zum Namen der Stiftung. Dort ist lediglich vorgesehen, dass der Name der Stiftung im Stiftungsverzeichnis aufzunehmen ist.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig