30.05.2022 · Nachricht · Stiftungsverwaltung
BGH: Angabe einer „c/o-Angabe“ kann prozessual ausreichen
| Nicht jede Stiftung verfügt über eine Geschäftsstelle, sodass häufig eine „c/o-Anschrift“ angegeben wird, die die Anschrift des Vorstands der Stiftung ist. Dass eine solche auch dem Prozessrecht genügt, hat der BGH nun geklärt. |
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