· Fachbeitrag · Stiftungsvorstand/Vertretungsmacht
OVG Lüneburg konkretisiert Grundsätze des Aufsichtsrechts bei Vertretungsbescheinigungen
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München
| Stiftungsrechtliche Vertretungsbescheinigungen sind zum einen keine (feststellenden) Verwaltungsakte. Zum anderen besteht für die Stiftungsaufsicht keine Veranlassung, die zivilrechtlichen Vorfragen für die Erteilung von Vertretungsbescheinigungen eingehend zu prüfen. Die Klärung einer strittigen Vertretungsberechtigung muss den Zivilgerichten überlassen bleiben. Zu diesem Schluss ist das OVG Niedersachsen gelangt. SB StiftungsBrief stellt Ihnen die Entscheidung vor und informiert über deren Bedeutung ‒ auch vor dem Hintergrund der Stiftungsrechtsreform. |
Inhalt, Umfang und Wirkung einer Vertretungsbescheinigung
Nach der Mehrzahl der Landesstiftungsgesetze haben die Stiftungsbehörden auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Fehlt eine solche Regelung im Landesrecht, erfolgt die Ausstellung aufgrund ständiger Praxis.
Solche Vertretungsbescheinigungen oder Vertretungsbestätigungen werden in der Regel befristet ausgestellt, und zwar auf die Amtszeit der jeweiligen Organperson. Sie werden der Stiftung als Beleg der Vertretungsberechtigung der genannten Vorstandsmitglieder zur Vorlage gegenüber Geschäftspartnern erteilt. Auf ihre Erteilung durch die Stiftungsbehörde besteht nach herrschender Meinung ein Rechtsanspruch. Gleichwohl begründet eine Vertretungsbescheinigung nicht die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (so z. B. § 17a Abs. 3 S. 3 in Verbindung mit Abs. 5 S. 2 HessStiftG). Sprich: Sie verfügen über keinen „öffentlichen Glauben“.
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