· Fachbeitrag · Transparenzregister
Begünstigte zur Eintragung ins Transparenzregister melden ‒ Fallstricke für Familienstiftungen
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München
| Das Bundesverwaltungsamt (BVA) veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen einen Katalog von Fragen und Antworten zum Transparenzregister. Daraus lässt sich auch die Verwaltungsauffassung entnehmen, die für Stiftungen gilt. Die neuesten Antworten sind für Familienstiftungen eher ungünstig, weil sie unter Umständen die Meldepflichten zum Transparenzregister erweitern. SB stellt die Problemlage vor und zeigt, inwieweit bei Familienstiftungen Handlungsbedarf besteht. |
Transparenzregister ‒ gesetzliche Vorgaben häufig unklar
Das Transparenzregister hat seinen Ursprung im Jahr 2017. Es wurde im Rahmen von Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) geschaffen ‒ und beschäftigt die Rechtspraxis seitdem unentwegt. Schuld daran waren schwammige Formulierungen, wertungsmäßige Unstimmigkeiten und Gesetzesmaterialien, die zu Missverständnissen anregen. Noch bevor diese geklärt werden konnten, sind zum 01.01.2020 bereits neue Vorgaben ins GwG eingefügt worden („Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“). Auch deren konkrete Handhabung ist unklar.
Transparenzpflichten gelten auch für Stiftungen
Stiftungen müssen diese Entwicklungen genau verfolgen. Denn die Transparenzpflichten gelten auch für Stiftungen.
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