19.11.2024 · Nachricht · Transparenzregister
Milliardär kann Einsichtnahme seiner Daten im Transparenzregister nicht beschränken
| Ist der wirtschaftlich Berechtigte Milliardär und sind dessen Daten ohnehin allgemein zugänglich, hat er kein Recht auf Beschränkung der Einsichtnahme seiner Daten im Transparenzregister. Denn aus der Einsichtnahme Dritter in das Transparenzregister ergibt sich für den Milliardär keine signifikante Gefahrerhöhung, so das VG Köln. Ob dies das OVG NRW im Berufungsverfahren ebenso sieht, bleibt abzuwarten. Dort ist das Verfahren derzeit anhängig (Az. beim OVG: 4 A 1994/24). |
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