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  • · Fachbeitrag · Editorial August 2023

    Grundsätzliche Themen zur Beratung ‒ Spezialisierung, Künstliche Intelligenz

    | Dieser Informationsdienst befasst sich mit rechtlichen Themen zum Stiftungswesen. Da gibt es auch ganz grundsätzliche Themen zur Beratung. Drei davon will ich hier kurz aufgreifen: |

     

    Wie viel Spezialisierung muss sein, damit eine Beratung erfolgreich sein kann? Ein Dauerstreitthema gerade für Anwälte. Ich bin, wen wundert es (?), für den „spezialisierten Generalisten“, der sich nicht auf Rechtsbereiche, sondern auf Lebenssachverhalte, wie etwa Familienunternehmen, spezialisiert. Da finden dann auch Stiftungen als Beratungsthema statt.

     

    Welchen Einfluss nimmt künftig Künstliche Intelligenz auf Stiftungsgestaltungen und Stiftungsberatungen? Da muss ich aufpassen, dass ich mich nicht in den Weiten des polarisierenden Themas verliere, deshalb nur ein kleines Beispiel: Rechtsanwalt Dr. Oliver Islam, damals seit zwei Jahren in einer größeren Kanzlei in Hamburg als junger Rechtsanwalt tätig, meinte zur Zukunft der Anwaltstätigkeit schon 2019 u. a. (AnwBl 2019, 328): „Meine Generation, auch die zehn Jahre über mir und erst recht die zehn Jahre unter mir, die braucht eigentlich nur eine App für die Rechtsberatung. Fragen stellen und eine Antwort online bekommen. Den persönlichen Rat wird es nur für die ältere Generation weiter[hin] geben.“

     

    (Jüngere) Mandanten wollen keinen persönlichen Rechtsrat? Jüngere Anwälte wollen einen solchen auch gar nicht mehr geben? Soll etwa ausschließlich „Künstliche Intelligenz“ den Anwalt und „Menschliche Intelligenz“ ersetzen? Ich finde den Gedanken absurd, und das nicht nur, aber gerade auch im Zusammenhang mit stiftungsrechtlichen Beratungen. Nach meinen Erfahrungen steht oft nicht per se die juristische Fragestellung im Vordergrund. Sie ist zudem oft vom Mandanten auch falsch formuliert. Häufig verdeckt sie sogar das eigentlich menschliche Problem. Generell scheint mir eine rein materiell-rechtliche Antwort rasch neben der Sache zu liegen.

     

    Wie nahe soll man bei Gestaltungen an welche rechtlichen Grenzen gehen und das bei einer tendenziell auf ewig angelegten Stiftung? Hier habe ich bei dem österreichisch-deutschen Staatsrechtler Georg Jellinek (1851 ‒ 1911) eine Antwort gefunden: In seiner Arbeit „Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe“ aus dem Jahre 1887 deutet dieser das Recht als „ethisches Minimum“ einer Gesellschaft. Das kann schon als Schlagwort für den Beratungsalltag einen guten Leitfaden geben. Wem das zu weit geht, der mag in dem Hinweis von Klaus Klage, dass man nicht jeden Denkprozess gewinnen kann, Trost finden.

     

    Kommen Sie gut durch den Sommer!

     

    Ihr

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49632019