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  • · Nachricht · Editorial Januar 2022

    Treuhänderische Stiftung

    | Nichts ist so stetig wie der Wandel, sagt nicht nur der Volksmund. Auch in der Fachwelt kennen wir das. Die Stiftungswelt steht vor einem erheblichen Wandel. Und das liegt nicht nur an dem neuen Stiftungsrecht, das gegenwärtig vielfach besprochen und kommentiert wird. |

     

    Während noch vor wenigen Jahren von einer Stiftungserrichtungswelle die Rede war, erleben wir heute ein ganz anderes Bild. So hörte ich kürzlich in einem Stiftungsberatungsgespräch von einer potenziellen Stifterin den klaren Satz: „Mit weniger als zwei Millionen Euro Stiftungskapital muss man doch heute gar nicht mehr anfangen!“

     

    Ja, das ist ernst zu nehmen. Absolut richtig war schon immer der Gedanke, dass man für die Errichtung einer Stiftung ausreichend Vermögen zur Verfügung stellen muss. Angesichts der gegenwärtigen Verwahrentgelte (vulgo: Negativzinsen) ist es bis in die Laienwelt vorgedrungen, dass rechtsfähige Stiftungen zunehmend an mangelnder Ertragskraft leiden. Diese ‒ inzwischen an sich wohl ‒ „Binsenweisheit“ scheint allerdings zumindest nicht bei dem Gesetzgeber angekommen zu sein, wie etwa die immer noch viel zu praxisfernen Regeln zur Verbrauchsstiftung im neuen Stiftungsrecht zeigen.

     

    Was folgt aus dem Ganzen? Vielfach wird das folgen, was auch das Ergebnis in meinem oben angesprochenen Beratungsgespräch war: Die kleine Schwester der großen rechtsfähigen Stiftung, die treuhänderische Stiftung rückt in den Fokus.

     

    Die treuhänderische Stiftung lässt sich leichter errichten. Sie benötigt, insbesondere, wenn sie in einem Verbund errichtet wird, der mehrere treuhänderische Stiftungen verwaltet, weniger Kapital, sind doch die Verwaltungskosten dann niedriger als bei der rechtsfähigen Stiftung. Sie unterliegt, was man je nach Erfordernis auch als Nachteil empfinden kann, nicht der Stiftungsaufsicht. Vor allem aber kann man mit einer treuhänderischen Stiftung üben. Die Satzung lässt sich leichter ändern. Eine treuhänderische Stiftung kann, wenn genug geübt worden ist, in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden. Auf diese Zusammenhänge werden wir uns in der Stiftungsberatung einzustellen haben.

     

    Bleiben Sie gesund, weiterhin auf Abstand und wohlgemut!

     

    Ihr

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49327931