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  • · Nachricht · Editorial Juni 2020

    Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts steht aus

    | Man wird ja noch träumen dürfen ‒ gerade im Home-Office in Corona-Zeiten: |

     

    Für das Frühjahr dieses Jahres hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts angekündigt. Ein erster Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ datiert vom 27.02.2018. Jetzt haben wir Juni 2020 ‒ und ein Referentenentwurf liegt noch nicht vor. Ich verstehe, dass in Corona-Zeiten auch das „Justizministerium“ anderes zu tun hat, als sich um ein neues Stiftungsrecht zu kümmern. Vielleicht liegt darin aber auch eine Chance. Denn der bisherige Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde vielfach kritisiert.

     

    Die Kritik ist nachvollziehbar, bestand doch die betreffende Arbeitsgruppe ganz überwiegend aus Mitarbeitern von Stiftungsbehörden. Praktiker der beratenden Seite wurden im Wesentlichen nicht eingebunden. Die Nachfrage bei den Stiftungsverbänden hat diese Lücke nur bedingt gefüllt. Es blieben aus Sicht der Praxis viele Fragen und Punkte offen, etwa die Frage nach der vieldiskutierten Einführung eines Stiftungsregisters oder der Wunsch nach klaren und praxisgerechten Regelungen zur „Verbrauchsstiftung“.

     

    Als konstruktiv und eher praxisgerecht ist da der „Professorenentwurf“ zur Stiftungsrechtsreform 2020 zu begrüßen (veröffentlicht als Beilage zu Heft 10/2020 der ZIP ‒ Zeitschrift für Wirtschaftsrecht). Damit haben elf im Stiftungsrecht ausgewiesene Professoren einen Gegenentwurf zu den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegt. Dieser Entwurf bringt zahlreiche positive Anregungen. Er greift von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht berücksichtigte Punkte auf (z. B. das Stiftungsregister) und verzichtet auf eher zweifelhafte Regelungsgegenstände (z. B. zum „Wesen der Stiftung“).

     

    Es wäre deshalb sehr erfreulich, wenn man im BMJV die Angelegenheit noch einmal gründlich prüfen und dabei die praktischen Bedürfnisse der vielen Stiftungen und potenziellen Stifter noch einmal genau betrachten würde. Ich denke da ‒ ganz aktuell inspiriert ‒, neben den schon erwähnten „Baustellen“ Verbrauchsstiftung und Stiftungsregister z. B. auch an den nötigen Handlungsspielraum für Stiftungen in der Krise (Vermögensverwaltung, Verwendung von Umschichtungsgewinnen, „Umwandlungsvorgänge“, …). Vielleicht liest ja ein „Zuständiger“ diese Zeilen. Wie gesagt, träumen wird man ja noch dürfen.

     

    Viel Spaß bei der Lektüre der folgenden Beiträge ‒ bleiben Sie auf Abstand, gesund und wohlgemut.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 48774346