· Nachricht · Editorial November 2021Stiftung und Namensrecht
| Der gute Ruf der Stiftung mag ein wesentlicher Grund dafür sein, dass sich mitunter auch Vereine und GmbH „Stiftung“ nennen. In der Öffentlichkeit, im Internet und der Presse treten diese dann häufig einfach als „Stiftungen“ auf. Bekannte Beispiele sind hier die „parteinahen Stiftungen“: Friedrich-Ebert-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Desiderius-Erasmus-Stiftung. Außer der hier ebenfalls zu nennenden Friedrich-Naumann-Stiftung sind diese „Stiftungen“ alle eingetragene Vereine. Ein Beispiel, das bei Laien immer wieder zu Verwechslungen führt, ist auch die „Robert Bosch Stiftung GmbH“. |
Die Verwendung des Schlagworts „Stiftung“ in der Firma einer GmbH oder im Namen eines Vereins ist nach einigen Gerichtsentscheidungen zulässig. Allerdings, so betonen die Gerichte, müsse durch einen Zusatz die Rechtsform der juristischen Person (GmbH, e. V. usw.) eindeutig gekennzeichnet sein, um damit im Rechtsverkehr einer Verwechslungsgefahr mit der selbstständigen Stiftung zu begegnen. Ein solcher Zusatz fehlt allerdings oft, wie wir leicht mit einer Suche im Netz feststellen können. Vielfach wurde in der Fachwelt deshalb der Vorwurf erhoben, ein Verein oder eine GmbH mit dem Bestandteil Stiftung im Namen oder der Firma trete ohne den erforderlichen Zusatz im Rechtsverkehr wettbewerbswidrig und „täuschend“ auf (s. etwa Schiffer, SB 2017, 99). Dieser Kritik hat sich der Gesetzgeber mit dem neuen Stiftungsrecht jetzt angeschlossen und eine Regelung zum Schutz der rechtfähigen Stiftung geschaffen. Das neue Stiftungsregisterrecht tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Nach Eintragung im Stiftungsregister hat eine rechtsfähige Stiftung künftig ihren Namen ähnlich wie bei einem „e. V.“ mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e. S.“ zu führen. Eine Verbrauchsstiftung hat den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e. VS.“ zu führen.
Ob das zum Schutz des Rechtsverkehrs einen spürbaren Mehrwert bringt, wird sich zeigen. Jedenfalls wird der Zusatz für die Abgrenzung der rechtsfähigen Stiftung von Treuhandstiftungen sowie „Stiftungsersatzformen“ dienlich sein. Es hätte an sich schon gereicht, wenn sich die betroffenen GmbH und Vereine an die Vorgaben der Rechtsprechung gehalten hätten. Nun ist der Gesetzgeber in einer Gegenwart der Fake-News und eines vielfachen „mehr Schein als Sein“ eingeschritten und hat die „Verhaltenslücke“ für die Zukunft geschlossen. Das ist in Zeiten, in denen wir viele gesetzliche Überregulierungen beklagen, sicher nur der zweitbeste Weg. Aber wenn sich in der Praxis ein erforderliches Verhalten nicht durchsetzt, muss der Gesetzgeber reagieren.
Bleiben Sie auf Abstand, gesund und wohlgemut.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt