· Nachricht · Editorial November 2022
Stiftungssatzung und Satzungsänderung vor dem Hintergrund des neuen Stiftungsrechts
| 2021 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet. In wesentlichen Teilen wird das neue Recht am 01.07.2023 in Kraft treten. Diese bedeutende Gesetzesreform im BGB betrifft alle rechtsfähigen Stiftungen. Bestehende Stiftungen sollten schauen, ob auf die neue Rechtslage zu reagieren ist. Sie sollten insbesondere prüfen, ob die Stiftungssatzung ggf. angepasst werden sollte. |
Häufig sind Satzungsänderungen z. B. bei gemeinnützigen Stiftungen bisher gemäß Satzungsregelungen möglich, die typisiert formuliert etwa wie folgt lauten: „Änderungen der Satzung sind zulässig, soweit sie dem Stiftungsrat zweckmäßig erscheinen. Änderungen der Stiftungszwecke sind hingegen nur zulässig, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von dem Stifter beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung bedürfen immer eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrates. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung jederzeit unter Angabe der Gründe anregen. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde, bei der rechtzeitig vorher wegen des Änderungsbegehrens anzufragen ist.“
Dazu gibt es dann regelmäßig Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen, die in Zukunft allerdings überholt sein werden. Wie die künftigen Landesstiftungsgesetze, die zum Teil aktuell in Vorbereitung sind, in dem Zusammenhang aussehen werden, ist schwer zu prognostizieren. Das Stiftungsrecht im BGB geht dem Landesrecht jedenfalls als übergeordnet vor. Das künftige Stiftungsrecht enthält in § 85 BGB n. F. eine neue Regelung zur Änderung von Stiftungssatzungen. Es werden dazu viele fachliche Fragen diskutiert, für die hier nicht der Raum ist, sie näher zu betrachten. Ausgehend von dem neuen Recht wird jedenfalls vielfach angeregt, Stiftungssatzungen aktuell anzupassen und/oder Regelungen klarzustellen.
Pauschal lässt sich aus meiner Sicht nicht wirklich fundiert beantworten, ob Änderungen anzuraten sind. In jedem konkreten Fall sollte aber fachlich geprüft werden, ob eine Satzungsänderung im Sinne des Stifters und seines Stifterwillens bei Errichtung der Satzung jetzt vorgenommen werden sollte. Der damalige Stifterwille ist und bleibt wesentlicher Maßstab. Schon angesichts der aktuell diskutierten Fachfragen zu dem neuen Stiftungsrecht und der sich daraus faktisch ergebenden Rechtsunsicherheit werden Satzungsänderungen für Stiftungen in Zukunft nicht leichter werden. Damit ist genau jetzt der Moment für entsprechende fachliche Prüfungen.
Viel Spaß bei der Lektüre.
Ihr
Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt