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  • · Nachricht · Editorial September 2020

    Professoren-Gesetzesvorschlag für eine „GmbH in Verantwortungseigentum“

    | Es gibt einen interessanten Professoren-Gesetzesvorschlag für eine „GmbH in Verantwortungseigentum“. Vorgeschlagen wird eine neue Form der GmbH, die einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen in Verantwortungseigentum bieten soll. Basis des Vorschlags sind konzeptionelle Ideen einer „Stiftung Verantwortungseigentum“ ( www.stiftung-verantwortungseigentum.de ). Im Impressum heißt es dort u. a. „Angaben gemäß § 5 TMG: Stiftung Verantwortungseigentum (derzeit in Gründung)“. Das irritiert, gibt es doch bekanntlich keine Vorstiftung und damit auch keine Stiftung in Gründung (Schiffer/Pruns/Schürmann in Schiffer [Hrsg.], Die Stiftung in der Beraterpraxis, 4. Aufl. 2016, S. 140ff.). Mithin ist ein solcher Auftritt im Rechtsverkehr unzulässig. Gleichwohl lohnt die Lektüre des Gesetzesvorschlags. |

     

    Der Begriff „Verantwortungseigentum“ bezeichnet, wie die Professoren erläutern, eine besondere Form von Unternehmenseigentum. Verantwortungseigentümern komme die Leitungsmacht über ihr Unternehmen zu, doch sollen sie keinen Zugriff auf den Unternehmensgewinn und das in der Gesellschaft gebundene Vermögen haben. Unternehmen in Verantwortungseigentum können wie andere Unternehmen auch gewinnorientiert am Markt tätig sein. Sie sollen nicht notwendig auf einen besonders gemeinwohlfördernden Zweck verpflichtet sein. Eigentümer eines Unternehmens in Verantwortungseigentum sollen sich als Treuhänder verstehen, die das Unternehmen für zukünftige Generationen erhalten und entwickeln möchten. Gewinne sollen langfristig im Unternehmen gebunden bleiben. Dazu wird auf einschlägige Studien verwiesen, die deutliche Hinweise darauf geben, dass sich unternehmerische Motivation nicht primär aus finanziellen Anreizen speist, sondern aus der mit unternehmerischem Gestaltungsfreiraum und unternehmerischer Verantwortung verbundenen Selbstwirksamkeit.

     

    Der Gesetzesvorschlag berührt mithin Zusammenhänge, die wir aus der Nachfolgegestaltung vor allem von Familienunternehmen kennen, wo nicht ganz selten Stiftungen zum Einsatz kommen (z. B. Lidl, Aldi, Vorwerk). Dazu kritisieren die Professoren in ihrem Vorschlag pauschal und ohne nähere Begründung, dass solche Konstruktionen einen hohen Beratungsaufwand und damit erhebliche Kosten verursachen. Das mag im Einzelfall so sein, als genereller Einwand überzeugt das aber nicht. Dieses Professoren-Vorurteil ändert allerdings nichts daran, dass die Lektüre des Gesetzesvorschlags wirklich lohnt. Der Stiftung könnte hier eine Konkurrenz erwachsen.

     

    Bleiben Sie gesund, auf Abstand und wohlgemut!

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

     

    Quelle: ID 48774386