27.02.2014 · Fachbeitrag · Gestaltungsgrenzen
Stiftungsgestaltungen und der Blick auf das Ganze
| Die rechtsfähige Stiftung kann nach § 80 Abs. 2 BGB mit jedem beliebigen Zweck errichtet werden, wenn der Zweck nicht das Gemeinwohl gefährdet. Sie ist eine wertneutrale, steuerpflichtige juristische Person, die wie andere Rechtsformen auch gemeinnützig i.S. der §§ 51 ff. AO sein kann, aber nicht muss. Vieles ist bei der Gestaltung von Stiftungen daher auf den ersten Blick möglich. Aber – wie beim Fußball – erst im Zusammenspiel zeigt sich, ob die einzelnen Ideen wirklich ein gutes Ganzes bilden. |
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