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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Honorargrenzen bei gemeinnützigen Stiftungen: Klarstellungen zu Theuffel-Werhahn

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Juristen vertreten Meinungen und das im Idealfall überzeugend. Da ist der Meinungsstreit ganz wichtig, um die Argumente zu schärfen. Sehr zu begrüßen ist deshalb, dass Theuffel-Werhahn in SB 18, 177 zu 2 Zwischenrufen von mir ( SB 18, 106 und 145), die u. a. Fragen nach Honorarobergrenzen bei gemeinnützigen Stiftungen betreffen, erfreulich deutlich Stellung nimmt. |

    1. Klarstellung in 7 Punkten

    Meinungen sind vielfältig. Missverständnisse und Ungenauigkeiten sind häufig. Ein Vorverständnis zu einem Thema ist nach meiner Erfahrung genau betrachtet die Regel. Es kann mithin nicht überraschen, dass aus meiner Sicht einige Punkte zu den Gedanken, die Theuffel-Werhahn darlegt, klarzustellen sind. Das soll hier ebenfalls klar und deutlich in 7 Punkten geschehen:

     

    • 1. Meine Meinung zu dem Thema Honorarobergrenzen beruht, anders als Theuffel-Werhahn vermutet, nicht auf dem „Beratungsmodell, das ich praktiziere“ und das sich von dem einer Großkanzlei deutlich unterscheiden mag. Meine Meinung beruht auf dem Gesetz, nämlich auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO („Begünstigungsverbot“). Danach darf eine gemeinnützige Körperschaft keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Richtig ist und bleibt dabei, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zur Nichtabziehbarkeit bestimmter unangemessener Betriebsausgaben mit dem Begünstigungsverbot „nur bedingt vergleichbar“ ist. Die EStG-Vorschrift hat einen gänzlich anderen Hintergrund. Das Begünstigungsverbot ist ein „Preis“ für die Steuervorteile der Gemeinnützigkeit.