· Fachbeitrag · Zwischenruf
Namensrecht: „Anerkannte Stiftung“ als Lösung?
von RA Dr. K. Jan Schiffer (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)
| Rechtsfähige Stiftungen heißen Stiftungen. Firmierungen und Namen von „stiftungsähnlichen Konstrukten“, die das Wort „Stiftung“ enthalten, sind nach h. A. wegen § 18 Abs. 2 HGB und dem allgemeinen Irreführungsverbot nur zulässig, wenn sie in einem Zusatz ihre tatsächliche Rechtsform klarstellen, z. B. „Robert Bosch Stiftung GmbH“ (Schiffer SB 17, 99 ). Über das Namensrecht von Stiftungen ist jetzt jedoch eine Diskussion entbrannt. |
1. Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Im Namen eines Vereins oder in der Firma einer GmbH dürfen keine Angaben enthalten sein, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, sofern sie für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ beschäftigt sich in ihrem Bericht vom 9.9.16 (S. 28) mit dieser Begriffsverwirrung bei der Namensbildung von Stiftungen. Dort schlägt man zur Abgrenzung der rechtsfähigen Stiftung den neuen Zusatz „anerkannte Stiftung“ („a“) oder „anerkannte Verbrauchsstiftung“ („aVs“) vor.
2. Kritik am Begriff „anerkannte Stiftung“
Dagegen wird kritisch eingewandt (Steinsdörfer im Tagungsbericht „StiftungsIMPACT“, Stiftung & Sponsoring 02/2017, 61) diese neue Bezeichnung diskriminiere unnötig andere Rechtsformen wie Treuhandstiftungen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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