· Fachbeitrag · Zwischenruf
Organstellung und Ehrentitel
RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)
| Verdiente Mitglieder werden bei ihrem Ausscheiden aus dem Stiftungsorgan wegen ihrer Verdienste um die Stiftung oftmals besonders geehrt. Da kommt dann z.B. der Gedanke auf, besagte Personen zu Ehrenmitgliedern oder gar zum Ehrenvorsitzenden des Stiftungsrats zu ernennen. Jüngst erhielt ich dazu den Einwand, das gehe nicht, denn so entstünde ein weiteres Organ der Stiftung. Das aber müsse ausdrücklich in der Satzung der betreffenden rechtsfähigen Stiftung vorgesehen sein. |
1. Rechtsgrundlage für Verleihung eines Ehrentitels
Ist diese Rechtsauffassung richtig? Ist ein Ehrenvorsitzender oder ein Ehrenmitglied ein „Organmitglied“ oder gar ein „neues Organ“ der Stiftung? Meiner Meinung nach nein und das auch ohne betreffende Regelung in der Stiftungssatzung. Für die Verleihung des „Ehrentitels“ ist der Stiftungsvorstand zuständig, denn er ist auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung das „allzuständige Organ“ der Stiftung für deren Vertretung gegenüber Dritten. Sinnvollerweise stimmt der Stiftungsrat der Verleihung zu oder schlägt sie vor. Das wird in der Praxis kein Problem sein, denn ohne allgemeinen Konsens wird ein solcher Ehrentitel typischerweise nicht verliehen.
Dass es sich um eine Ehrung und um einen Ehrentitel handelt, sollte - um Missverständnisse zu vermeiden - spätestens im Ernennungsbeschluss ausdrücklich festgehalten werden. Dazu sollte auch festgehalten werden, was der Ehrentitel konkret bedeutet.
Musterformulierung / Ernennung zu einem Ehrenmitglied |
„Frau … wird aufgrund ihrer außergewöhnlichen Verdienste um die Stiftung XY der Ehrentitel „Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglied des Stiftungsrates“ verliehen. Als solches soll sie der Stiftung als Fachfrau und Unterstützerin verbunden bleiben. Sie hat das Recht, an Sitzungen des Stiftungsrats als fachlicher Gast mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilzunehmen.“ |
2. Warum trotzdem in die Satzung schreiben?
Tatsächlich macht es jedoch trotzdem Sinn, in der Satzung nicht nur vorzusehen, dass ein solcher Ehrentitel verliehen werden kann, sondern auch klarstellend in der Satzung festzuhalten, dass damit keine Organstellung und/oder Organmitgliedschaft verbunden ist. In Stiftungssatzungen, die ich entwerfe, nehme ich dies gegebenenfalls ausdrücklich auf, denn wir wissen ja: Wo Juristen tätig sind, können immer Zweifel entstehen.
Weiterführender Hinweis
- Zum Dilemma des Beraters bei der Satzungsgestaltung Schiffer, SB 13, 185