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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Stiftungsverein: Eher Stiftung oder mehr Verein?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, www.schiffer.de

    | Nicht nur die Zahl der Bürgerstiftungen nimmt zu, sondern auch die Zahl der Stiftungsvereine. Der Verein (e.V.) ist im Gegensatz zur Bürgerstiftung wohl auch die „ehrlichere Rechtsform“. Sehen wir doch, wie in der Praxis Bürgerstiftungen mit der für sie typischen Stifterversammlung, die gerne aus mehr als 100 Stiftern besteht, in ihrer Ausgestaltung einem Verein angenähert werden. Im Rechtskleid der „feineren“ Stiftung wird hier die Rechtsform Verein nachgebildet. So entsteht eine erstaunliche Hybridform. Das ist Anlass genug, einen näheren Blick auf den Stiftungsverein zu werfen ‒ zumal der Stiftungsverein in der Fachliteratur nur ganz am Rande stattfindet. |

    1. Bekannte Beispiele

    Die wohl bekanntesten Beispiele für Stiftungsvereine sind die „Konrad Adenauer Stiftung e. V.“, oft auch nur „Konrad Adenauer Stiftung“, und die „Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.“. Dem Stiftungsjuristen begegnen Stiftungsvereine vor allem unter dem Aspekt der Namensführung (Schiffer, SB 18, 1 f.) und seltener auch als „Familienstiftungsverein“.

    2. Das Problem der Namensführung

    Zu der Führung des Worts „Stiftung“ im Namen eines Vereins gibt es eine klare Rechtsprechung. So hat das OLG Köln mit Beschluss vom 2.10.96 (2 Wx 31/96, NJW-RR 97, 1531; entsprechend schon BayObLG 25.10.72, BReg 2 Z 56/72, NJW 73, 249) bezüglich der Anmeldung eines Vereins „Stiftung D e. V.“ zum Vereinsregister in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 HGB zu folgendem Leitsatz gefunden: „Die Bezeichnung eines Vereins als „Stiftung“ ist irreführend, wenn er weder über eine kapitalartige Vermögensausstattung noch über eine gesicherte Anwartschaft auf eine solche Dotierung verfügt, durch die eine dem Wesen einer Stiftung entsprechende Aufgabenerfüllung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum gewährleistet ist.“