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  • · Nachricht · Preisgestaltungsfreiheit

    LG Essen: Werbung eines Rechtsanwalts mit kostenloser Erstberatung zulässig

    | Die von einem attraktiven Angebot ausgehende Anlockwirkung ist für sich niemals wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Wettbewerbs. Dies gilt auch, wenn die Anlockwirkung von einem Dumping-Preis ausgeht. Die Preisgestaltungsfreiheit umfasst auch das Recht, den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten und sogar einen Dumpingpreis anzubieten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen (LG Essen 10.10.13, 4 O 226/13). |

     

    Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei aus Essen, der Beklagte Anwalt aus Hamburg. Beide sind im Filesharing-Abmahn-Geschäft tätig. Der Beklagte warb mit Google-AdWord-Anzeigen und auf seinen Homepages mit einer „kostenlosen Erstberatung” und einer „kostenlosen Ersteinschätzung”.

     

    Die Klägerin hat erfolglos Unterlassung von dem Beklagten begehrt ‒ ihre Klage ist unbegründet gewesen. Gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG sie vorsieht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es gibt aber keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr), sodass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO verstößt.

     

    Der Rechtsanwalt soll gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt er dies, erhält er gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 RVG Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 Abs. 2 BGB).

     

    Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG durch das Inaussichtstellen von Vergünstigungen ist nur anzunehmen, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahmen die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers ausschalten.

     

    Unlauter ist das Angebot eines Dumping-Preises erst, wenn es mit der Zielsetzung erfolgt, den Wettbewerber zu verdrängen oder gar zu vernichten, wofür hier nichts ersichtlich ist.

     

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassen gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 3, § 4 Nr. 10 UWG.

    Quelle: ID 42568861