13.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200081
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 07.08.2017 – 7 Sa 232/17
1. Durch die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme durch den Arbeitgeber kann sich dieser gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.
2. Dabei ist der beim Arbeitnehmer eintretende Schaden unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 84 SGB IX zu ermitteln.
3. Allein die Tatsache, dass § 84 SGB IX selbst keine Rechtsfolgenbestimmung umfasst, rechtfertigt nicht die Annahme einer rechtlichen Unverbindlichkeit und Folgenlosigkeit eines Gesetzesverstoßes.
4. Deswegen ist die Ermittlung des Schadens bei einer unberechtigten Ablehnung der Wiedereingliederungsmaßnahme auf der Grundlage der Zwecksetzung des § 84 SGB IX vorzunehmen.
5. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert sein Vermögen ohne Eintritt der Ablehnung der Wiedereinsetzungsmaßnahme und dem tatsächlichen Wert seines Vermögens. Dies umfasst das Arbeitsentgelt das der schwerbehinderte Arbeitnehmer bei einer zeitlich früheren Herstellung seiner Arbeitsunfähigkeit verdient hätte.
In dem Berufungsverfahren
Kläger und Berufungskläger
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
Proz.-Bev.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 7,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzender
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 03.11.2016 - 21 Ca 3522/16- abgeändert und im Tenor wie folgt gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.393,49 EUR (in Worten: Achttausenddreihundertdreiundneunzig und 49/100 Euro) brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.693,81 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertdreiundneunzig und 81/100 Euro) netto und Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.783,35 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertdreiundachtzig und 35/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zutragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz.
Die Parteien haben am 15.10.1991 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Seither wird der Kläger als technischer Angestellter beschäftigt. Seit dem 01.12.2006 gehört er dem Straßenverkehrsamt an und erhält Entgelt der Entgeltgruppe 12 TVöD, was einem Monatsbruttogehalt in Höhe von Euro 5.195,97 entspricht.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Seit dem 01.10.2005 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) an die Stelle des BAT getreten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde entsprechend übergeleitet.
Der Kläger ist Inhaber der Stelle XXXXXX-XXXX, technischer Angestellter und gehört der Organisationseinheit XX.XX.X Planung und Realisierung verkehrstechnischer Projekte an und wird mit folgenden Tätigkeiten betraut:
Ingenieurmäßige Planung, Koordinierung, Überwachung, Bewirtschaftung und Abnahme von Baumaßnahmen im Bereich von verkehrstechnischen Projekten in Eigen- und Fremdplanung gemäß den Richtlinien zum Ablauf in der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Bauwerken der Stadt B mit Wahrnehmung der Bauherrenfunktion und der hoheitlichen Aufgaben bei Fremdplanungen.
Gemäß dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 15.07.2004 wurde ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Dieser erhöhte sich gemäß Bescheid vom 26.09.2005 auf 50. Seither ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Mit Bescheid vom 24.03.2015 hat sich der festgestellte Grad der Behinderung auf 70 erhöht. Wegen der Einzelheiten des Bescheides und den darin niedergelegten Funktionsbeeinträchtigungen wird auf die Anlage K 2 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger war vom August 2014 bis zum 06.03.2016 arbeitsunfähig erkrankt.
Der Kläger hat sich über Jahre hin weg immer wieder der Arbeitsmedizin vorgestellt. Die Gutachten haben zunehmende Einschränkungen in der Einsatzfähigkeit ergeben und zuletzt eine negative Prognose hinsichtlich der Entwicklung der krankheitsbedingten Ausfallszeiten gestellt. Am 28.04.2015 fand auf Einladung des Straßenverkehrsamtes hin ein gemeinsames Gespräch mit dem Kläger, seiner Vertrauensperson, einer Mitarbeiterin des Integrationsfachdienstes, dem Verwaltungsleiter sowie der Personalstellenleiterin des Straßenverkehrsamtes statt. Der Kläger hat in diesem Gespräch mit Nachdruck deutlich gemacht, dass er sich eine Rückkehr in seinen bisherigen Arbeitsbereich als Bauleiter vorstelle.
Auf der Grundlage eines erneuten Gesprächsangebots der beklagen Stadt vom 9.12.2015 wurde ein Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) in Gang gesetzt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.8. 2016 (Bl. 37 d.A.) verwiesen.
Aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit wurde der Kläger veranlasst durch die Dienststelle am 21.09.2015 dem betriebsärztlichen Dienst zur Beurteilung vorgestellt. Gemäß der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 sollte nicht von einem kurzfristigen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit auszugehen sein. Wegen der Einzelheiten dieser betriebsärztlichen Beurteilung vom 12.10.2015 wird auf die Anlage B 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.08.2016 (Bl. 42 f d.A.) verwiesen.
Unter dem 28.10.2015 hat der Kläger unter Vorlage eines Wiedereingliederungsplanes seines Arztes eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess beantragt. Wegen der Einzelheiten dieses Antrages vom 28.10.2015 wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Schreiben vom 05.11.2015 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Erklärung des Arbeitgebers vom 05.11.2015 als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Unter dem 07.12.2015 hat der Kläger abermals Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beantragt. Wegen der Einzelheiten dieses Maßnahmekataloges wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen. Diesem Antrag hat die Beklagte zugestimmt. Nach erfolgreicher Wiedereingliederung wurde die volle Arbeitsfähigkeit des Klägers am 07.03.2016 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz wieder hergestellt.
Unter dem 24.01.2017 hat der den Kläger behandelnde Arzt, Herr A in einer nervenärztlichen Bescheinigung erklärt, dass sich der Kläger bei ihm wegen einer psychischen Erkrankung in psychiatrischer Betreuung befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser nervenärztlichen Bescheinigung wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers zum 10.02.2017 (Bl. 86 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte den Wiedereingliederungsplan vom 28.10.2015 zu Unrecht abgelehnt habe.
Der Kläger hat hierzu behauptet, dass bei der Anwendung und Durchführung des Wiedereingliederungsplanes er am 18.01.2016 bereits wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre. Daraus hat der Kläger zugleich gefolgert, dass ihm ein Schaden wegen des Verdienstausfalls entstanden sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das Ziel der Wiedereingliederung die Gewöhnung des Betroffenen an die volle Arbeitsbelastung sei.
Hierzu hat der Kläger behauptet, dass die Wiedereingliederung nicht an den fehlenden Einsatzmöglichkeiten des Klägers hätte scheitern können. Der Kläger hätte nämlich mit weiteren Aufgaben eines technischen Angestellten beschäftigt werden können.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat behauptet, dass nach der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 von einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht auszugehen gewesen sei. Erst mit der betriebsärztlichen Beurteilung vom 18.12.2015 sei bescheinigt worden, dass die Wiedereingliederung gemäß dem Plan vom 07.12.2015 aufgenommen werden konnte.
Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass man deswegen mit Schreiben vom 21.12.2015 der Wiedereingliederung zugestimmt habe. Erst dadurch, dass der Kläger das Schreiben seiner Psychotherapeutin vom 26.11.2015 an die Personalstelle gesandt habe, sei es der Beklagten möglich gewesen, die Wiedereingliederung durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 15 der Beklagten vom 15.08.2016 (Bl. 47 d.A.) verwiesen. Der Kläger sei es gewesen, der mit seinem Festhalten am Einsatz als Bauleiter die Wiedereingliederung verzögert habe.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit seinem am 03.11.2016 - 21 Ca 3522/16 - verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung vornehmlich damit begründet, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch an einer fehlenden Kausalität zwischen der vermeintlichen Pflichtverletzung der Beklagten und dem behaupteten Schaden scheitere. Eine solche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden könnte nämlich nur dann angenommen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel bestünden, dass die Durchführung des ersten Wiedereingliederungsplans erfolgreich gewesen und die Arbeitsfähigkeit des Klägers tatsächlich am 18.01.2016 wiederhergestellt worden wäre. Diese Annahme sei doch hypothetisch. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 07.08.2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er vom Arbeitsgericht auf die Frage der fehlenden Kausalität hätte hingewiesen werden müssen.
Der Kläger behauptet, dass die Kausalität zwischen der verspäteten Wiedereingliederung und dem Verdienstausfall gegeben sei. Nach der empfohlenen Wiedereingliederung im November 2015 sei nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit einer Arbeitsfähigkeit im Januar 2016 zu rechnen gewesen. Die Beklagte habe diese Verzögerung der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auch verschuldet.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass der Kläger die Kausalität zwischen der Ablehnung des 1. Wiedereingliederungsplans und der Genesung des Klägers im Januar nicht dargelegt habe. Schließlich liege auch keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Des weiteren bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe und legt einen etwaigen Verdienstausfall des Klägers in Höhe von Euro 8.393,49 dar.
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2016 - 21 Ca 3522/16 - ist statthaft (§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. den §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung des Klägers überwiegend Erfolg. Die Klage ist weitgehend begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht. Sie ist im Hinblick auf die Klagehöhe teilweise unbegründet.
Der Kläger kann seinen Anspruch auf die Vorschriften der §§ 280, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX stützen. Zutreffend hat der Kläger sich darauf bezogen, dass sein behandelnder Arzt zu einem bestimmten Zeitpunkt eine stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen hat, um auf diesen Weg die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu fördern. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung nach der Vorlage des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015. Dieser hätte auf der Grundlage einer hypothetischen Kausalität zu einer vorzeitigen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und führt deshalb zu dem vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch.
Ein Anspruch auf Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX setzt voraus, dass der nach allgemeinem Recht darlegungsbelastete Arbeitnehmer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eine ärztlichen Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen, wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. Sie muss eine Prognose enthalten, wann "voraussichtlich" die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt. Gefordert werden soll nämlich die bessere Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (BAG v. 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 -). Das Wiedereingliederungsverhältnis ist nicht auf die für Arbeitsverhätlnisse typische Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Entgelt" gerichtet (BAG v. 28.07.1999 - 4 AZR 192/98; BAG v. 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - ). Der Arbeitnehmer unterliegt dabei nicht seiner ursprünglichen Arbeitspflicht. Er kann auch die Arbeit abbrechen, wenn nachteilige gesundheitliche Folgen zu erkennen oder zu befürchten sind. Andererseits macht eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zur Wiedereingliederung nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine im Betrieb mögliche Beschäftigung tatsächlich erprobt. Hat der langzeitig arbeitsunfähige schwerbehinderte Arbeitnehmer trotz seiner die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheiten und Behinderungen noch eine sinnvoll in betrieblicher Organisation einsetzbare Fähigkeit, so hat der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX ihm zu ermöglichen im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung berufsnahe Tätigkeiten zu verrichten. Die Rechte des Schwerbehinderten gehen damit über die Rechte nicht behinderter Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung hinaus.
Diese Pflicht des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX hat die Beklagte durch die Ablehnung des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 schuldhaft verletzt. Die besondere Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, die ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Sozialrechts erstellt ist und dem Arbeitgeber hinreichend deutlich macht, dass mit dem Eingliederungsplan auch eine betriebliche nutzbare Tätigkeit wieder erlangt werden kann.
Die Berufungskammer hat mit beiden Parteien in der Berufungsverhandlung die einzelnen Merkmale und Informationen aus dem vom Kläger bei der Beklagten unter dem 28.10.2015 vorgelegten Wiedereingliederungsplan ermittelt und gekennzeichnet. Dieser Erklärung ist der zuletzt ausgeübte Tätigkeitsbereich des Klägers vorangestellt, es sind einzelne Zeiträume benannt, weiterhin ist die Arbeitsstundenzahl bezogen auf die einzelnen Zeiträume und deren konkrete Anzahl benannt. Des Weiteren hat der den Kläger behandelnde Arzt die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf den 18.01.2015 prognostiziert.
Nach den Empfehlungen des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung setzt eine Empfehlung zur Wiedereingliederung an die vom Arbeitnehmer bisher konkret ausgeübte Tätigkeit an. Dies lässt sich auch der Erklärung vom 28.10.2015 klar entnehmen. Des Weiteren geht die Bescheinigung davon aus, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig ist. Schließlich kommt aber die Einschätzung hinzu, dass er seine arbeitsvertragliche Tätigkeit mindestens teilweise verrichten könnte und der ihn behandelnde Arzt trifft auch die Prognose, dass eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben stattfinden wird. Damit sind die von der Rechtsprechung (BAG v. 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 -) aufgestellten Kriterien für eine wirksame Beantragung der stufenweisen Wiedereingliederung erfüllt. Es ist damit von einem wirksamen Antrag des Klägers zur stufenweisen Wiedereingliederung vom 28.10.2015 auszugehen.
Die Beklagte hat durch die Ablehnung dieser Wiedereingliederungsmaßnahme eine Pflicht aus § 84 Abs. 2 SGB IX verletzt.
Auch wenn die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung während bestehender Arbeitsunfähigkeit erfolgt und dem entsprechend dem Arbeitgeber während dieses Zeitraums keine Beschäftigungs- und Vergütungspflicht trifft und die sozialrechtlichen Vorschriften weder einen klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines stufenweisen Wiedereingliederung noch eine diesbezügliche sozialrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers begründen, steht es dem Arbeitgeber in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht frei, sich auf eine ärztlich empfohlene stufenweise Wiedereingliederung einzulassen oder nicht. Wie sich aus der Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX ergibt, trifft den Arbeitgeber unter den genannten Voraussetzungen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement. Ziel dieser Maßnahme ist die Suche nach Möglichkeiten, dem länger oder häufiger erkrankten Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu erhalten und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu überprüfen. Zu denjenigen Maßnahmen, welche im Zuge eines betrieblichen Eingliederungsmanagement zur Verfügung stehen, gehört auch die stufenweise Wiedereingliederung. Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement oder der in diesem Zuge die als geeignet in Betracht kommenden Maßnahmen, so zieht dies eine Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 280 BGB nach sich (Dau-Düwell/Joussen, SGB X, § 84 Rdn. Nr. 89; LAG Hamm v. 04.07.2011 - 8 Sa 726/11 -).
Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird wiederlegbar vermutet, dass der Schuldner eine solche Pflichtverletzung zu vertreten hat. Diese Beweislastumkehr gilt nunmehr für alle Schuldverhältnisse, damit auch für das Arbeitsverhältnis. Diese Beweislastumkehr hat die Beklagte während dieses Prozesses nicht wiederlegt. Die Beklagte bezieht sich auf eine betriebsärztliche Beurteilung vom 12.10.2015, die damit schließt, dass auch zukünftig erhöhte krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht auszuschließen sind. Die Beklagte hat aber die Feststellungen in dem Wiedereingliederungsplan bezogen auf die Behandlungserfordernisse von anderen Ärzten und der daraus zu ziehenden medizinischen Folgerungen im Hinblick auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht eigens bestritten. Die Beklagte hat sich immerfort auf die betriebsärztliche Beurteilung vom 12.10.2015 berufen. Der Kläger hingegen hat in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die ihm untersuchende Betriebsärztin diese psychiatrischen Befunde nicht erhoben hat und ihm gegenüber auch nicht als Wissen mitgeteilt hat. Vor diesem Hintergrund ist es der Beklagten nicht gelungen, die in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Beweislastumkehr im Hinblick auf das vertreten müssen des Schuldners zu wiederlegen. Es liegt damit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Beklagte vor.
Dem Kläger ist auch der ausgeurteilte Schaden durch die Ablehnung dieses Wiedereingliederungsplanes entstanden. Grundsätzlich sind für die Ermittlung der Schadenshöhe die §§ 249, 250, 251 und 252 BGB maßgeblich. Nimmt man noch die Schutzrichtung des § 84 Abs. 2 SGB X hinzu, so ist zumindest von einem normativ begründeten Schaden in Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls auszugehen.
Für die Ermittlung eines Schadenseintritts und dessen Höhe ist im Ausgangspunkt von folgendem auszugehen:
Das Gesetz liefert keine feste Definition des Schadens. Vielmehr geht § 249 Abs. 1 BGB von einem hypothetischen, schadensfreien Zustand an Stelle durch das schädigende Ereignis eingetretenen tatsächlichen Zustands aus. Schaden ist demnach die zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt bestehende Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Geschädigten und einen fiktiven Vermögen, bei denen das schädigende Ereignis hinweg gedacht wird (sogenannte Differenzhypothese). Der Betrag des Vermögens ist allerdings keine rechtliche Größe. Er wird vielmehr faktisch bestimmt.
Die strenge Anwendung der Differenzhypothese führt allerdings nicht immer zu einem nachvollziehbaren Ergebnis. Daher hat sich der Begriff des sogenannten normativen Schadens entwickelt (erstmals BGH Z 50, 304, 306). Dieser Ansatz soll es ermöglichen, die mit der Differenzhypothese zunächst gefundenen Ergebnisse Heranziehung gesetzlicher nötigenfalls zu korrigieren. Für den Anwendungsbereich einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 SGB IX ergibt sich dann folgendes:
Allein die Tatsache, das § 84 SGB IX selbst keine Rechtsfolgenbestimmung umfasst, rechtfertigt nicht die Annahme einer rechtlichen Unverbindlichkeit und Folgenlosigkeit eines Gesetzesverstoßes. Deswegen ist der normative Zweck des § 84 SGB IX mit dem Kriterium des Schutzes länger erkrankter Arbeitnehmer vor nachteiligen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Beschäftigung zu bestimmen.
Entgegen der Darlegungen der Beklagten und deren Bezugnahme auf die betriebsärztliche Beurteilung vom 12.10.2015 standen der am 28.10.2015 von dem Kläger behandelnden Arzt erstellten Expertise und empfohlenen Wiedereingliederungsmaßnahme keine unabweisbaren Sicherheitsbedenken entgegen. Die Betriebsärztin hat nämlich nur festgestellt, dass von einem kurzzeitigen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht auszugehen sei. Allerdings, so fährt selbst die Betriebsärztin fort, könne es in absehbarer Zeit über eine stufenweise Wiedereingliederung eine vorsichtige Heranführung an die Arbeitsfähigkeit sich ergeben. Sie selbst macht dann in der betriebsärztlichen Beurteilung konkrete Vorschläge. Damit ist aber folgendes klar:
Der Durchführung der ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme vom 28.10.2015 standen keine Sicherheitsbedenken entgegen. Sonstige Gesichtspunkte die eine stufenweise Wiedereingliederung hätten erschweren oder unsinnig machen können, sind auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Beklagten nicht ersichtlich. Vielmehr soll nämlich mit der betrieblichen Wiedereingliederungsmaßnahme in erster Linie das Ziel erreicht werden, dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit durch geeignete organisatorische Maßnahme die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu fördern, soweit dies den Umständen nach möglich und zumutbar erscheint. Dies ist die eindeutige Zwecksetzung und die Zielsetzung des § 84 SGB IX und der darin näher geregelten stufenweisen Wiedereingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben.
Auch wenn der Beklagten insoweit Recht zu geben ist, dass allein durch den Verstoß der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines effektiven betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements noch nicht zwingend folgt, dass der Kläger hierdurch die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgesehen Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme wieder erlangt hätte, so muss die Ziel- und Zwecksetzung des § 84 SGB X auf die Ermittlung eines normativen Schadensbegriff Auswirkungen haben:
Auch wenn die Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches beim Anspruchsteller liegt und dementsprechend der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigen Unterlassen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der verzögerten Genesung den Kläger trifft, so wäre es zumindest Sache der Beklagten, Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass die vorgeschlagene stufenweise Wiedereingliederung etwa wegen der Besonderheiten des Krankheitsbildes oder aus sonstigen Gründen ohnehin nicht geeignet war, eine zeitnahe Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab dem Monat Januar 2016 zu bewirken. Die Beklagte hingegen nimmt Bezug auf die betriebsärztliche Beurteilung vom 12.10.2015 die vor dem vorbelegten Wiedereingliederungsplan erstellt worden ist. In dieser betriebsärztlichen Beurteilung ist aber nur die Rede davon, dass von einem kurzfristigen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht auszugehen ist. Selbst die Betriebsärztin empfiehlt eine stufenweise Wiedereingliederung und macht konkrete zeitliche und organisatorische Vorgaben. In einer solchen Situation kann es bei der Ermittlung des Schadens im Rahmen des §§ 84 SGB IX nicht auf eine ohne die Zwecksetzung dieser Vorschrift berücksichtigende hypothetische Anwendung der Differenzhypothese kommen, sondern der Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschrift muss nunmehr auch bei der Schadensermittlung Berücksichtigung finden.
Das SGB IX oder das BGB selbst definiert den Begriff des Schadens nicht, sondern beschränkt sich darauf, "Art und Umfang" des Schadensersatzes zu regeln, §§ 249 ff BGB. Allgemein wird unter einem Schaden im "natürlichen" Sinn jede unfreiwillig Einbuße an Lebensgütern (Gesundheit, Eigentum, Vermögen, Ehre) verstanden. Des Weiteren ist bei der Schadensermittlung noch folgender Unterschied zu beachten:
Der wichtigste Unterschied für die Ersatzfähigkeit eines Schadens besteht darin, ob es sich um einen Vermögensschaden oder um einen Nichtvermögensschaden handelt, da nur der erstere ohne weiteres ersetzt werden kann. Vermögensschäden sind derjenige Schäden, die einen eigenen Vermögenswert oder zumindest einen Marktpreis haben (Kommerzialisierungsgedanke). Ob ein derartiger Schaden vorliegt, bestimmt sich nach der Hypothese:
Ein Schaden ist gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses geringer ist als sein hypothetischer Wert ohne Eintritt dieses Ereignisses gewesen wäre. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus dem Ausmaß dieser Differenz.
Das BGB geht vom Grundsatz der Naturalrestitution aus:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Für den vorliegenden Fall würde es bedeuten, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, in dem sie unberechtigt die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers zu einem bestimmten Zeitpunkt abgelehnt hat. Auch wenn für das dann eintretende Wiedereingliederungsverhältnis der Grundsatz des Austauschs Arbeitsleistung gegen Entgelt nicht gilt, so ist das Ziel die vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die dann bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu einem von vollem Entgeltanspruch führt. Deswegen geht es vorliegend bei der Anwendung der Differenzhypothese nicht um die Ermittlung eines Sachschadens, aber auch nicht um die Ermittlung eines Körperschadens. Die Beklagte hat den Kläger nicht an seinem Körper oder an sonstigen Rechtsgütern verletzt. Die Beklagte hat nämlich nur die Genesung des Klägers verzögert und damit zu einer Vermögenseinbuße beigetragen.
Dies macht aber deutlich, dass eine hypothetisch ermittelte Differenz für den vorliegenden Fall nicht ausreichend ist. Auf der einen Seite ist die Zielsetzung des § 84 SGB IX klar. Es geht um die rasche, effektive und zeitnahe Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eines behinderten Menschen. Dies ist unter Präventionsgesichtspunkten zu würdigen. Der behinderte Mensch soll schnell wieder in die Lage versetzt werden, seine Arbeitsleistung zu erbringen, damit keine Störungen im Arbeitsverhältnis eintreten. Ist aber die Arbeitsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten auf der Grundlage des Verhaltens der Beklagten, so geht es nicht mehr um die Herstellung, die Restitution der Arbeitsleistung, sondern um einen Entschädigung, nämlich Kompensation für die verzögerte Wiedereingliederung. Der Geschädigte hat daher Anspruch auf die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert seines Vermögens ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses und dem tatsächlichen Wert nach dessen Eintritt.
Konkret gewendet: Ohne das schädigende Ereignis, hier die verzögerte Wiedereingliederung hätte der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt ein größeres Vermögen gehabt, er hätte nämlich früher auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Entgelt das Arbeitsentgelt für den Monat Januar und Anfang März erzielen können. So hat der Kläger mit dem schädigenden Ereignis keine Arbeitsleistung erbracht, deshalb kein Arbeitsentgelt bezogen und stattdessen Ersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen. Vor diesem Hintergrund kann eine hypothetische Differenzhypothese nicht ohne Bezug auf die konkrete Zwecksetzung der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 84 SGB IX erfolgen. Man spricht auch vom Schutzbereich der Norm, vom Zweck des Schadensersatzes oder vom haftungsrechtlichen Zusammenhang (BGH Z 107, S. 359; EGH NJW S. 1991, S. 3275). Nach dieser Sichtweise sind diejenigen Schäden ersatzfähig, vor denen das Gesetz schützen soll (BGH Z 27, S. 138; BGH Z 57, S. 254; BGH Z 69, S. 373; BGH Z 116, S. 209; BGH Z 125, S. 186; BGH NJW 2000, S. 947
[BGH 11.11.1999 - III ZR 98/99]
; BGH; NJW 2001, S. 962
[BGH 19.12.2000 - XI ZR 349/99]
). Deswegen ist danach zu fragen, ob die Anspruchsgrundlage das verletzte Rechtsgut und vor dem verursachten Schaden schützt.
Die Berufungskammer bejaht für die vorliegen Fallkonstellation diesen normativen haftungsrechtlichen Zusammenhang. Akzeptiert man im Ausgangspunkt die Pflicht des Arbeitgebers, sich auf einen ärztlich empfohlene stufenweisen Wiedereingliederung einzulassen, wie sich dies aus der Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX ergibt, so trifft den Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Ziel dieser Maßnahme ist die Suche nach Möglichkeiten, dem länger oder häufiger erkrankten Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu erhalten und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu überprüfen. Hierzu gehört auch die stufenweise Wiedereingliederung.
Unterlässt nun der Arbeitgeber ohne einen triftigen Grund hierfür zu haben eine solche stufenweise Wiedereingliederung, und tritt wie im vorliegenden Fall die Arbeitsfähigkeit, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, beim Arbeitnehmer wieder ein, so muss nach dem Schutzzweck des § 84 Abs. 2 SGB X eine Kompensation des hierdurch eingetretenen Vermögensschadens beim Arbeitnehmer stattfinden. Nur so kann diese Vorschrift praktisch effektiv umgesetzt werden. Allein die Tatsache, das § 84 SGB IX selbst keine rechtsfolgende Regelung umfasst, rechtfertig nicht die Annahme einer rechtlichen Unverbindlichkeit und Folgenlosigkeit eines Gesetzesverstoßes (LAG Hamm v. 04.07.2011 - 8 Sa 726/11 -).
Vor diesem Hintergrund ist dann die Berechnungsweise des Vermögensschadens der kompensiert werden muss, nicht zu monieren. Der Kläger hat den Zeitraum konkret benannt, in den seine Arbeitsfähigkeit hätte wieder eingetreten sein können. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten, sondern hat allgemein den hypothetischen Zusammenhang zwischen den unterbliebenen oder verspäteten Wiedereingliederung und dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit verneint. Der Kläger selbst hat aber zu einem bestimmten Zeitpunkt einen wirksamen und verbindlichen Wiedereingliederungsplan vorgelegt, die Beklagte selbst nimmt Bezug auf eine betriebsärztliche Beurteilung, die ihrerseits wiederum eine stufenweise Eingliederung vorsieht, deswegen ist die Vermögenseinbuße beim Kläger zu bejahen.
Der Kläger lässt sich rechtliche korrekt die erhaltenen Ersatzleistungen in Abzug bringen. Die so vorgenommene Berechnung der Schadenshöhe bezogen auf das möglicherweise erzielte Arbeitsentgelt, ist korrekt und dem Urteil zugrunde zu legen. Die Beklagte selbst hat auch die Höhe des Arbeitsentgeltes so errechnet. Auch hinsichtlich der vorgenommenen Abzüge hat die Beklagte keine Einwände dargelegt.
Dann ist aber die Klage teilweise unbegründet.
Der Kläger hat nämlich seine ursprüngliche Berechnung des Arbeitsentgeltes seinem Berufungsantrag zugrunde gelegt. Während der Berufungsverhandlung haben die Parteien einen niedrigeren Entgeltbetrag für den geltend gemachten Zeitraum bestimmt. Der Kläger hat aber seine Antragstellung dem nicht angepasst. Die Ansprüche können ihm nicht zustehen, die Klage ist insoweit unbegründet und deswegen abzuweisen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch hält sich im gesetzlichen Rahmen, § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage im § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig. Sie hat auch keine oder geringfügig höhere Kosten verursacht. Da die Beklagte hinsichtlich des weitaus überwiegenden Teils der Forderung unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen. Es besteht der gesetzliche Grund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist anzunehmen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Die Auslegung des § 84 Abs. 2 SGB IX hat ergeben, dass es eine Pflicht des Arbeitgebers ist, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen, zeitnah ohne Verzögerung einer stufenweise Wiedereingliederung mit dem Arbeitnehmer durchzuführen. § 84 Abs. 2 SGB X enthält aber keine Rechtsfolgenregelung. Die Bestimmung des Schadens sowohl im Hinblick auf den haftungsrechtlichen Zusammenhang, aber auch im Hinblick auf die haftungsausfüllende Kausalität ist von grundsätzlicher Bedeutung.