02.03.2021 · Fachbeitrag ·
Betreuungsverfahren
Der Zwölfte Senat bestätigt seine Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten (siehe bereits BGH 29.4.10,
V ZB 202/09) und setzt diese auch konsequent für den Fall fort, dass mehrere Verfahrensbevollmächtigte bestellt sind. Soweit ein Verfahrensbevollmächtigter in der jeweiligen Instanz über eine umfassende Zustellungsbefugnis verfügt, muss die Zustellung auch an ihn erfolgen.
02.03.2021 · Fachbeitrag ·
Alltagsprobleme
Zwar weichen derzeit viele ältere Mandanten auf Videotelefonate und
Telefonkontakte aus, wenn sie mit ihrem Anwalt einen Termin vereinbaren wollen. Viele wünschen trotzdem einen persönlichen Kontakt.
02.03.2021 · Fachbeitrag ·
Erwerbsminderungsrente
Haben Anwälte Schwierigkeiten, ältere Beschäftigungszeiten des Mandanten nachzuweisen, kann das weniger Rente bedeuten. Hat der Mandant häufig die Arbeitsstelle gewechselt und hierüber kaum noch Unterlagen, ist er ...
02.03.2021 · Fachbeitrag ·
Betreuungsverfahren
Ein nicht bestellter Verfahrenspfleger ist grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund. Soll ein umfassender Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, ist ein Verfahrenspfleger aber die Regel. Begründet das Gericht nicht, warum es keinen bestellt, liegt ein schwerer Verstoß vor. Dann ist bei einer versäumten Frist eine Wiedereinsetzung zu gewähren.
02.03.2021 · Fachbeitrag ·
Mandanten fragen
Der Beitrag stellt eine Reihe an Steuerbefreiungen vor, aber nicht erschöpfend. Der Senior S, der eine Immobilie veräußern will, stellt an Sie als Rechtsanwalt die folgenden Fragen.
02.03.2021 · Fachbeitrag ·
Betreuungsrecht
Der Betreuungssenat betont abermals die Wichtigkeit der persönlichen Anhörung. Dabei muss die Anhörung für den Betroffenen die Möglichkeit beinhalten, sich persönlich zu allen Entscheidungsgrundlagen äußern zu ...
02.03.2021 · Fachbeitrag ·
Sozialrecht
Hersteller von Hörgeräten bringen fortlaufend fortentwickelte, aber auch teure Geräte auf den Markt. Nicht immer will die Krankenkasse diese bezahlen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass kein Anspruch auf ein teureres Gerät besteht, soweit günstigere Modelle funktionell ebenso geeignet sind. Das Gericht orientierte sich an einer geänderten Sicht des BSG, die Anwälte kennen sollten.