· Nachricht · Änderung des unpfändbaren Betrags
Kleine Änderung ‒ große Wirkung
| Bei Anträgen, den unpfändbaren Betrag nach § 850f Abs. 1 ZPO zu ändern, ist streitig, wie der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu berechnen ist. Umstritten ist auch, ob in die Vergleichsberechnung nur Personen einzustellen sind, denen der Schuldner nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO wegen einer gesetzlichen Vorschrift Unterhalt gewährt oder ob alle Personen zu berücksichtigen sind, „denen er Unterhalt zu gewähren hat“, also auch wegen vertraglicher oder anderer Pflicht als der in § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO genannten gesetzlichen Pflicht (BGH VE 18, 131 ). |
Durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl. 20, 2466) wird § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO ab dem 1.12.21 eine kleine Änderung erfahren, die sich für Schuldner erheblich auswirkt. Denn dort wird es heißen „… Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, …“. Hierdurch dürfte der o. g. Streit beendet sein. § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. verlangt künftig nur eine gesetzliche ‒ nicht moralische ‒ Unterhaltspflicht. Die Vorschrift setzt also nicht mehr voraus, dass Unterhalt tatsächlich geleistet wird. Damit ist ebenfalls eine analoge Anwendung auf faktische Unterhaltspflichten in Gestalt einer sozialrechtlichen Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen.