· Fachbeitrag · Pfändungsschutz
Erhöhung des unpfändbaren Betrags: Das müssen Schuldner beachten
von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, Konstanz
| Anträge des Schuldners, den unpfändbaren Betrag nach § 850f Abs. 1 ZPO zu erhöhen, spielen in der Praxis im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 S. 2, § 292 Abs. 1 InsO) und der Einzelzwangsvollstreckung eine sehr große Rolle. Der folgende Beitrag zeigt, welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind. |
1. Regelungszweck
§ 850f Abs. 1 ZPO soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme das Existenzminimum verbleibt. Im Interesse der Allgemeinheit, die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufbringen muss, soll er verhindern, dass der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird.
Reicht der aus § 850c ZPO i. V. m. der dazugehörigen Tabelle zu ermittelnde pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens nicht aus, um den individuellen Lebensbedarf des Schuldners zu decken und sind seine Bedürfnisse bei Bemessung des notwendigen Unterhalts nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht hinreichend berücksichtigt worden, kann dies über § 850f Abs. 1 ZPO ausgeglichen werden.
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