· Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung
Seit 1.5.21 gilt wieder die Insolvenzantragspflicht
| Seit dem 1.5.21 schlägt für viele von der Coronapandemie betroffene Unternehmen die Stunde der Wahrheit: Die mehrfach verlängerte Ausnahmeregelung, einen Insolvenzantrag nicht stellen zu müssen, ist am 30.4.21 abgelaufen. |
Seit Mai gelten nun wieder die normalen Antrags-Pflichten, eine Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen. Folge: Infolge der Coronapandemie dürften viele Unternehmen in der Insolvenzantragspflicht sein. Dies bedeutet:
- Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen.
- Bei Überschuldung besteht eine Antragspflicht innerhalb von sechs Wochen.
Checkliste / Insolvenzantragspflicht | ||||
Insolvenzantragspflicht | Ja | Nein | Vorschrift | Hinweise |
Juristische Personen, Kapitalgesellschaften; Vereine; Stiftungen | ✓ | § 15a InsO; § 42 Abs. 2 BGB | Zur Antragstellung sind verpflichtet:
Beachten Sie | Bei Nichtbeachtung besteht Strafbarkeit z. B. wegen Insolvenzverschleppung. | |
Selbstständige Einzelunternehmer, Privatpersonen, persönliche haftende Gesellschafter bei Personengesellschaften, Personengesellschaften (OHG; GbR) | ✓ | Ein verspäteter InsO-Antrag könnte die Restschuldbefreiung gefährden, „wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens … vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“ (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). |
Beachten Sie | Schuldner sollten beachten, dass mit dem Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch viele Chancen verbunden sind. Die Insolvenzantragspflicht ermöglicht nämlich, frühzeitig Krisen zu erkennen, und damit auch, frühzeitig Insolvenzantrag zu stellen. So können Unternehmen gerettet werden.