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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Vermeiden Sie die Versagung der Restschuldbefreiung durch Fahrlässigkeit

    | Es kommt immer wieder vor, dass Schuldner ihren Pflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und/oder dem Insolvenzverwalter nicht bzw. nur unzureichend nachkommen. So erteilen sie oft keinerlei Auskünfte darüber, ob sie arbeiten, sie reichen keine Lohnabrechnungen bzw. Steuerunterlagen ein oder teilen Wohnsitzwechsel nicht mit. Eine solche Fahrlässigkeit kann schnell dazu führen, dass Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung gefährden und sie so noch auf den „letzten Metern“ „zu Fall gebracht werden“. Wie Sie dies vermeiden, zeigt der folgende Beitrag. |

    1. Grundsatz: Mitwirkungspflicht des Schuldners

    Ein Grundsatz, der in der Praxis vielfach nicht beachtet wird, ist: Ein Schuldner muss im Insolvenzverfahren aktiv mitwirken! Er ist nämlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter über alle das (Insolvenz-)Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er muss den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben unterstützen (§ 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO).

     

    Beachten Sie | Diese Verpflichtungen setzen sich in der sog. Wohlverhaltensphase fort, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch die Erfüllung von unterschiedlichen Obliegenheitspflichten (vgl. § 295 InsO).