· Fachbeitrag · Kontopfändung
Das ist ab dem 1.12.21 bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos zu beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Pfändung von Gemeinschaftskonten spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Hier wird sich durch § 850l ZPO n. F. ab dem 1.12.21 einiges ändern, was Schuldner und nicht schuldnerische Kontomitinhaber wissen müssen. Hierzu folgender Ausgangsfall: |
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Schuldner S. und sein Ehegatte E. sind Inhaber eines Gemeinschaftskontos bei der X.-Bank. Gläubiger G. pfändet die Ansprüche des S. aus der Bankverbindung (Anspruch D). Was können S. bzw. die nicht schuldnerische E. unternehmen? |
1. Allgemeines
Das Recht auf Pfändungsschutz ist ein individuelles Recht, für dessen Bemessung auch persönliche Umstände des Schuldners zu berücksichtigen sind. Der Pfändungsschutz des P-Kontos kann nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Somit scheidet auch ein gemeinsames P-Konto aus (vgl. BT-Drucksache 16/7615, S. 20). Bei diesem, das P-Konto-Recht prägenden Grundsatz, wird es auch künftig bleiben.
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