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  • · Fachbeitrag · Kontopfändung

    Das ist ab dem 1.12.21 bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Pfändung von Gemeinschaftskonten spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Hier wird sich durch § 850l ZPO n. F. ab dem 1.12.21 einiges ändern, was Schuldner und nicht schuldnerische Kontomitinhaber wissen müssen. Hierzu folgender Ausgangsfall: |

     

    • Ausgangsfall

    Schuldner S. und sein Ehegatte E. sind Inhaber eines Gemeinschaftskontos bei der X.-Bank. Gläubiger G. pfändet die Ansprüche des S. aus der Bankverbindung (Anspruch D). Was können S. bzw. die nicht schuldnerische E. unternehmen?

     

    1. Allgemeines

    Das Recht auf Pfändungsschutz ist ein individuelles Recht, für dessen Bemessung auch persönliche Umstände des Schuldners zu berücksichtigen sind. Der Pfändungsschutz des P-Kontos kann nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Somit scheidet auch ein gemeinsames P-Konto aus (vgl. BT-Drucksache 16/7615, S. 20). Bei diesem, das P-Konto-Recht prägenden Grundsatz, wird es auch künftig bleiben.