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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    So können Sie künftig ein P-Konto einrichten und beenden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Zum 1.12.21 werden im Hinblick auf das sog. P-Konto umfassende Neuregelungen in Kraft treten (BGBl. I 20, 2466). SSK wird Sie bis zum Inkrafttreten der Änderungen hierauf vorbereiten. Der folgende Beitrag zeigt, wie Schuldner künftig ein P-Konto einrichten und es beenden können. |

    1. Umwandlungsanspruch

    § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. regelt den folgenden Rechtsanspruch: Eine natürliche Person kann jederzeit von einem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt und geführt wird.

     

    MERKE | So wird sichergestellt, dass jeder Bürger ein P-Konto unterhalten kann. Für sog. Basiskonten enthält § 33 ZKG entsprechende Regelungen. Er bestimmt, dass das Basiskonto auch von Beginn an als P-Konto geführt werden kann. Es handelt sich somit um eine Rechtspflicht, das derart umgewandelte Konto als P-Konto zu führen, solange der Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fortbesteht (BGH Rpfleger 13, 213). Insofern bleibt nach § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO n. F. das Vertragsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut i. Ü. unberührt.